Vermietung einer Immobilie an das unterhaltsberechtigte Kind: Weitere Voraussetzungen

Damit jedoch das angestrebte Ergebnis aus den Rechenbeispielen des vorherigen Beitrages auch in rechtlicher Sicht erreicht wird, bedarf es noch einiger weiterer Voraussetzungen. Zunächst einmal ist wichtig, dass in der Mietzahlung aus dem Barunterhalt keine Steuerumgehung zu sehen ist und damit auch ein Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten verhindert wird.

Gestaltungsmissbrauch bei der Vermietung an das Kind
Zwar ist ein Gestaltungsmissbrauch nicht schon deshalb anzunehmen, so der Bundesfinanzhof, weil die Eltern ihrem Kind Barunterhalt zahlen und dieses aus den erhaltenen Mitteln den Mietzins für ein (ansonsten) fremdüblich stattfindendes Mietverhältnis zahlt.

Jedoch kann nach Aussage des Finanzgerichtes Nürnberg eine Steuerumgehung gegeben sein, wenn die Eltern als Unterhaltsverpflichtete zwischen einem Barunterhalt oder einem Naturalunterhalt (beispielsweise in Form einer Wohnraumüberlassung) wählen können.

In der Praxis ist der Unterhalt nach Maßgabe von § 1612 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch jedoch grundsätzlich auf Zahlung in Geld gerichtet, weshalb der Tatbestand der Steuerumgehung eher die Ausnahme bilden wird. Dem Grundsatz folgend ist ein Gestaltungsmissbrauch ausgeschlossen, weil es an der Möglichkeit zur Gestaltung (die Eltern können nicht zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt wählen) fehlt.

Sind diese Vorgaben im Individualfall bereits erfüllt, bedarf es nur noch der üblichen Voraussetzungen für Verträge mit nahen Angehörigen. Insbesondere darf es sich bei dem abgeschlossenen Mietvertrag nicht um ein Scheingeschäft handeln, welches für die Besteuerung unerheblich ist.

Dies wird jedoch seitens des Fiskus angenommen, wenn Zweifel am endgültigen Übergang des Mietzinses in das Vermögen des Vermieters bestehen. Fallkonstruktionen, bei denen die Mietzahlung offenkundig an den Mieter zurückbezahlt wird, sind daher schädlich.

Vermietung im Rahmen des Üblichen
Ebenso ist es notwendig, dass die im Mietvertrag getroffenen Regelungen in etwa dem Üblichen entsprechen, dass heißt so angelegt sind, wie es auch mit einem fremden Dritten vereinbart worden wäre. Dafür ist es im Minimum notwendig, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien klar und eindeutig vereinbart sind und auch entsprechend durchgeführt werden.

Sofern im Mietvertrag nicht geregelt ist, ob eine Warm- oder Kaltmiete vereinbart wurde, ist die Voraussetzung der klaren und eindeutigen Vereinbarung bereits nicht erfüllt und der Mietvertrag findet aus steuerlicher Sicht keine Anerkennung.

Im Fazit ergibt sich bei Beachtung der höchstrichterlich gegebenen Leitlinien eine Gestaltung die nicht nur die Unterbringung des Kindes im Wohneigentum sicherstellt, sondern darüber hinaus auch einen steuerlich nutzbaren Vermietungsverlust schafft.