Vermietung: Die Verpflichtung zur Anfangs- und zur Endrenovierung ist unwirksam

Schönheitsreparaturen – ein ewiges Streitthema, zu dem das Kammergericht Berlin nun ein wichtiges Urteil gefällt hat. Dabei ging es um einen Mieter, der nach seinem Mietvertrag die Pflicht übernommen hatte, bei seinem Auszug die Wohnung zu renovieren.

Der Mietvertrag enthielt insofern einen Fristenplan, demzufolge nach 3, 5 und 7 Jahren bestimmte Renovierungsarbeiten auszuführen waren. Dieser Plan war auch wirksam, weil die Fristen je nach Zustand der Wohnung individuell verlängert werden konnten, er also entsprechend der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht "starr" war. Soweit so gut. Allerdings hatte der Mieter die Wohnung bei seinem Einzug in unrenoviertem Zustand bezogen. Aus diesem Grund verweigerte der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierung, weshalb der Vermieter gegen ihn Klage erhob. 

Nach Meinung des höchsten Berliner Zivilgerichts hatte der Mieter jedoch Recht: Denn wer in eine unrenovierte Wohnung zieht, muss diese schon zu Beginn des Mietverhältnisses selbst streichen. Deshalb muss der Mieter bei seinem Auszug nicht noch mal renovieren. Vielmehr ist es dann ausreichend, wenn der Mieter nur noch sauber macht, urteilten die Richter. Ist sowohl eine Anfangs- und eine Endrenovierung vereinbart, dürfen Sie als Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen von Ihrem Mieter also nicht verlangen. Auf der sicheren Seite sind Sie als Vermieter aber immer, wenn der Mieter nur bei seinem Auszug renovieren muss. Diese Vereinbarung ist wirksam und durch sie stellen Sie zugleich sicher, dass der nachfolgende Mieter eine renovierte Wohnung bezieht – weshalb auch er wieder bei seinem Auszug renovieren muss. (KG Berlin, Az 8 U 17/04)