Vermieter sind zur Mängelbeseitigung verpflichtet

Wenn Ihre Wohnung tatsächlich mit Mängeln behaftet ist, sind Sie als Vermieter zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Nur wenn der Instandsetzungsaufwand in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für den Mieter stünde, könnten Sie von einer Mängelbeseitigung absehen. Ansonsten können Sie sich Ihrer Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht entziehen.
Mängelbeseitigung vermeiden
Nur wenn der Instandsetzungsaufwand in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für den Mieter steht, bzw. eine Sanierung nachweislich vollkommen unwirtschaftlich ist, können Sie von der Mängelbeseitigung Abstand nehmen.
 
Das ist jedoch nur in ganz krassen Fällen möglich, etwa wenn das Objekt durch einen Brand völlig zerstört wurde. Ansonsten können Sie sich Ihrer Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht entziehen.
Verschulden des Mieters
Selbstverständlich sind Sie auch dann nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn der Mieter diese verschuldet hat. Ist etwa ein Wasserschaden durch die auslaufende Wasch- oder Spülmaschine des Mieters entstanden, so hat er selbst die hierdurch entstandenen Mängel zu beseitigen.
 
Rechtsstreit um Mietminderung
Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann es passieren, dass der Mieter eigenständig die Miete kürzt.Herrscht zwischen Ihnen und Ihrem Mieter Uneinigkeit darüber, ob Sie zur Mängelbeseitigung verpflichtet sind, und die durchgeführte Mietminderung berechtigt war, sollten Sie, zumindest wenn dies ohne großen Aufwand möglich ist, den Mangel selbst beseitigen lassen und den Streit über die Zulässigkeit der Mietminderung weiterführen.
 
Weisen Sie den Mieter darauf hin, dass die Mängelbeseitigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hinsichtlich Ihrer Beseitigungspflicht und der Mietminderung erfolgt. Nach Beseitigung des Mangels muss Ihr Mieter seine Miete wieder in voller Höhe zahlen.
 
Sie verhindern dadurch, dass der vom Mieter einbehaltene Betrag während eines langfristigen gerichtlichen Verfahrens ins Bodenlose steigt und Sie diesen nicht zurückerhalten, weil der Mieter zahlungsunfähig wird oder der zuständige Richter die Minderung doch als berechtigt ansieht.