Erteilung der Bescheinigung war im Mietvertrag sogar ausgeschlossen
Im Urteilsfall hatten Mieter und Vermieter im Jahr 2014 einen Mietvertrag über eine Wohnung in Berlin-Charlottenburg geschlossen. Nach dem Mietvertrag hatte der Mieter für die Heiz- und Betriebskosten Vorauszahlungen zu leisten, über die dann periodengerecht abzurechnen war. In der Klausel § 3 Nr. 4 des Mietvertrages war vereinbart, dass der Vermieter nicht verpflichtet sei, dem Mieter eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen auszustellen.
Mit seiner Klage nahm der Mieter den Vermieter dennoch darauf in Anspruch, ihm für das Jahr 2014 eine solche Bescheinigung auszustellen, hilfsweise zumindest verschiedene Positionen, die Frisch- und Schmutzwasser und sonstige Nebenkosten betrafen, nach einzelnen Leistungen und Beträgen aufzuschlüsseln.
Die Richter am Landgericht Berlin gab dem Mieter hinsichtlich des eingeschränkten Hilfsklageantrages Recht, nachdem das Amtsgericht Charlottenburg in erster Instanz noch die Klage insgesamt abgewiesen hatte.
Nach dem Urteil hat der Mieter das Recht, zumindest eine Betriebskostenabrechnung von dem Vermieter zu verlangen, anhand derer sich die Beträge ermitteln lassen, die für haushaltsnahe Dienstleistungen erbracht worden seien.
Der Vermieter muss zwar weder eine “Steuerbescheinigung nach § 35a EStG” erteilen noch gewissermaßen steuerberatend tätig werden und einzelne Betriebskostenarten ausdrücklich als Aufwendungen „für haushaltsnahe Dienstleistungen“ einordnen und bezeichnen.
Wohl aber muss der Mieter anhand der Betriebskostenabrechnung selbst ermitteln können, welche Dienstleistungen erbracht und welche Beträge dafür aufgewendet wurden. Dafür hat der Vermieter den Anteil der Dienstleistungen auszuweisen.
Dem Mieter ist nämlich nicht zuzumuten, selbst anhand der Geschäftsunterlagen bei der Hausverwaltung die Einzelrechnungen zusammenzustellen und zuzuordnen. Dies ist Aufgabe des Vermieters, stellten die Richter klar, und ergänzten. Dieser Verpflichtung kann sich kein Vermieter durch eine anderslautende Regelung im Mietvertrag entziehen.
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