Vermieter müssen die Eichfristen beachten

Im geschäftlichen Betrieb dürfen zum Messen von Wasser, Wärme, Elektizität und Gas nur geeichte Zähler verwendet werden. So schreibt es das Eichgesetz vor. Daran müssen sich Energielieferanten und auch Sie als Vermieter halten.

Die korrekte Anzeige dieser Messgeräte ist von großer wirtschaftlicher Bedeutung
Man reiht das Eichgesetz in der Fassung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), geändert am 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133), unter die Verbraucherschutzgesetze ein. Im Zuge der steigenden Kosten für Energie und Rohstoffe sowie einer verbrauchsorientierten und gerechten Kostenverteilung, sind Sie als Vermieter verpflichtet dieser Eichpflicht nachzukommen. Der Gesetzgeber will dadurch sicherstellen, dass der Verbraucher nur das zahlen muss, was er auch tatsächlich verbraucht hat.

Bei nicht geeichten Geräten sind Mieter nicht mehr zur Zahlung verpflichtet
Wenn Sie als Vermieter ein Messgerät einsetzen, bei denen die Eichfrist überschritten ist, wären Ihre darauf beruhenden Betriebskostenabrechnungen fehlerhaft. In diesem Fall sind ihre Mieter nicht mehr zur Zahlung verpflichtet. Zudem kann die Nutzung ungeeichter Messgeräte auch als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Beachten Sie als Vermieter die Eichfristen
Die Frist der Eichung einzelner Messgeräte richtet sich nach dem Eichgesetz. Ergänzende Bestimmungen ergeben sich aus der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert am 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1762)
 Demnach müssen:

  • Wärmemengenzähler alle 5 Jahre
  • Warmwasserzähler alle 5 Jahre
  • Kaltwasserzähler alle 6 Jahre
  • Balgengaszähler alle 8 Jahre
  • Elektrizitätszähler mit elektronischem Messwerk alle 8 Jahre
  • Elektrizitätszähler mit Induktionswerk, Läuferscheibe alle 16 Jahre geeicht werden.

Wurde Ihr Warmwasserzähler beispielsweise im Jahr 2002 geeicht, dann begann die Frist am Ende des Jahres 2002. Sie endet 6 Jahre später, am 31. Dezember 2008. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Sie eine erneute Eichung veranlassen, oder das Messgerät muss ausgetauscht werden.

Am besten Sie führen einen Fristenkalender in dem Sie sich den Ablauf wichtiger Fristen regelmäßig notieren und nachschlagen.