Vermeiden Sie einseitige redaktionelle Werbung

Irreführende PR-Berichte in den Medien können Ihnen juristische Probleme machen. Darum ist es wichtig, eine einseitige redaktionelle Werbung zu vermeiden.
Redaktionelle Werbung in der Praxis
Wohl jeder PR-Leiter hat schon einmal das Angebot erhalten, der eigenen Firma durch redaktionelle Werbung, also bezahlte PR-Berichte, eine bessere Medienpräsenz zu verschaffen. Es ist aber nicht nur eine ethisch-moralische Frage, ob man sich auch auf solche Vorschläge einlässt: Wenn Sie "gekaufte" Artikel platzieren, drohen Ihnen auch juristische Probleme.
Vorsicht vor "Tarnartikeln"
Oft ist ein redaktioneller Beitrag so gestaltet, dass der Eindruck erweckt wird, es handele sich um Recherche oder um die Meinung eines unabhängigen Journalisten.
Wenn aber tatsächlich nur eine Werbeaussage weitergegeben wird, ist dies sowohl ein Verstoß gegen die guten Sitten als auch gegen das Irreführungsverbot des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Redaktionelle Werbung ist nicht erlaubt
Werbung muss den Grundprinzipien der Klarheit, Wahrheit und Redlichkeit entsprechen. Diese Prinzipien können durch redaktionelle, also getarnte Werbung nicht gewahrt werden. Es gibt allerdings keine allgemeingültige Definition darüber, wann die Grenze von der erlaubten sachlichen Information zur verbotenen redaktionellen Werbung überschritten ist.
Die Gerichte prüfen von Fall zu Fall, ob eine unerlaubte redaktionelle Tarnung vorliegt. Dabei wird berücksichtigt, in welchem Medium der fragliche Artikel erschienen ist: Bei einer großen Tageszeitung werden strengere Maßstäbe angelegt als bei einem lokalen Anzeigenblatt.