Räumungsklage und Nutzungsentschädigung zeitgleich einklagen
Seit knapp einem Jahr, haben Vermieter mehr Rechte, wenn der Mieter bei Mietende die Räume pflichtwidrig nicht räumt. Bisher war es so: Zog Ihr Mieter nach fristloser Kündigung nicht aus, mussten Sie ihn auf Räumung verklagen. War die Wohnung dann Monate später wieder frei, konnten Sie Ihren Anspruch auf Nutzungsentschädigung mit einer weiteren Klage gegen ihn geltend machen. Das geht seit Mai letzten Jahres einfacher und kostensparender.
Damals hat der BGH nämlich entschieden, dass ein Vermieter mit seiner Räumungsklage zugleich beantragen darf, den Mieter zur monatlichen Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu verurteilen. Wohlgemerkt: Zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung, die erst noch fällig wird. Und zwar jeden Monats aufs Neue, bis der Mieter auszieht bzw. vom Gerichtsvollzieher aus den Mieträumen verwiesen wird.
Eine Voraussetzung, an der es in der Praxis aber so gut wie nie fehlen wird: Der Mieter muss Mietrückstände in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten haben. Dann nämlich muss befürchtet werden, dass der Mieter auch die Nutzungsentschädigung nicht zahlen wird.
Forderungen zusammenfassen und Geld sparen
Ihr Vorteil: Für die Verbindung beider Klagen ist jetzt nicht mehr erforderlich, dass der Mieter die Ansprüche des Vermieters ernsthaft bestreitet oder die Zahlungsunfähigkeit des Mieters bereits feststeht (BGH, Urteil v. 04.05.11, Az. VIII ZR 146/10).
Mein Tipp: Nutzen Sie dieses Urteil und sparen Sie sich bei erheblichen Mietrückständen Ihres Mieters einen separaten 2. Prozess zur zukünftigen Nutzungsentschädigung. Denn es gilt: Je mehr Forderungen Sie in einer Klage zusammenfassen, desto geringer sind die Gerichtskosten und desto schneller kommen Sie an Ihr Ziel.
Zwar muss der Mieter, Ihnen die Gerichtskosten ersetzen, wenn er den Rechtsstreit verliert. Aber gerade in solchen Fällen steht immer zu befürchten, dass beim Mieter "nichts zu holen ist". Deshalb ist es auch in Ihrem Sinne, Ihre Forderungen zusammenzufassen.