Schmiergelder – Ein aktueller Fall
Ein Arbeitnehmer überwachte bei einer Universität die Reinigung der Universitätsgebäude. Außerdem bestellte er die dafür erforderlichen Reinigungsmittel. Mit dem Lieferanten hatte der Arbeitnehmer vereinbart, einen prozentualen Anteil des Umsatzes als Schmiergelder zu erhalten.
Ein Arbeitnehmer überwachte bei einer Universität die Reinigung der Universitätsgebäude. Außerdem bestellte er die dafür erforderlichen Reinigungsmittel. Mit dem Lieferanten hatte der Arbeitnehmer vereinbart, einen prozentualen Anteil des Umsatzes als Schmiergelder zu erhalten.
Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos. Gleichzeitig verlangte er die Herausgabe der geflossenen Schmiergelder und Schadensersatz in Höhe von fast 730.000 €.
Urteil des Landesarbeitsgerichts
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen gab dem Arbeitgeber Recht. Der Arbeitnehmer musste die erhaltenen Schmiergelder herausgeben.
Den Schadensersatz konnte der Arbeitgeber verlangen, weil der Arbeitnehmer absichtlich überteuerte Reinigungsmittel gekauft hatte.
LAG Niedersachsen,
Urteil vom 14.09.2005,
Az.: 15 Sa 1610/03
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Unterbinden Sie Korruption in Ihrem Betrieb
Die Annahme oder Gewährung von Schmiergeldern ist Arbeitnehmern strengstens untersagt. Solche Handlungen sind nämlich ein grober Verstoß gegen die Loyalitätspflicht gegenüber Ihnen als Arbeitgeber. Jeder Arbeitnehmer macht sich dadurch wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsnahme strafbar.
Trifft ein Arbeitnehmer eine Schmiergeldvereinbarung, muss er Ihnen den gesamten Schaden ersetzen, der sich daraus ergibt. Dabei liegt der Schaden oft im Abschluss ungünstiger Verträge, die bereits abgewickelt sind.
Außerdem können Sie vom Arbeitnehmer stets die Herausgabe der Schmiergelder verlangen. Selbst das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte einen solchen Bestechungsfall schon auf dem Tisch. Der Arbeitnehmer missbrauchte seine Befugnisse, Verträge, Preise und Konditionen auszuhandeln. Er musste die erhaltenen "Sonderprovisionen" an den Arbeitgeber zahlen.
BAG,
Urteil vom 26.02.1971,
Az.: 3 AZR 97/70
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Kleine Geschenke sind keine Schmiergelder
Nicht bei jedem Geschenk liegt gleich Korruption vor. Als Arbeitgeber sollten Sie hier Fingerspitzengefühl beweisen und zudem für klare Regelungen sorgen.
Erlauben können Sie daher:
- Weihnachts- und Neujahrsgeschenke
- branchen- und verkehrsübliche Gelegenheitsgeschenke
- Trinkgelder oder Einlagen in die Kaffeekasse
- Werbegeschenke
- Geschäftsessen