Der Halter ging vor Gericht: Das deutsche Recht sehe keine Auskunftspflicht vor, und nach der Europäischen Menschenrechtskonvention sei er nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Der Unabhängige Verwaltungssenat Vorarlberg gab ihm recht (UVS Vorarlberg, Entscheidung vom 10.06.2005), die Strafe wurde aufgehoben. Der Halter war zunächst als Fahrer verdächtigt worden, und daher bereits in ein Strafverfahren verwickelt. Nach den Regeln des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dürfe er nicht gezwungen werden, sich zu belasten, Verkehrsverstöße hin oder her.
Achtung: Obwohl der Fahrzeughalter in diesem Fall Recht bekam, sollten Sie als Logistikunternehmen bei Fahrernachfragen umsichtig sein. Bei einer Regelüberschreitung eines Ihrer Fahrzeuge in Deutschland müssen Sie den Fahrer nennen, da sonst im schlimmsten Fall Ihr kompletter Fuhrpark zur Führung von Fahrtenbüchern verpflichtet werden kann. Inzwischen haben viele Staaten Rechtshilfeabkommen geschlossen, so dass dies auch bei im Ausland begangenen Verkehrsverstößen passieren kann.