Verjährungshemmung: Jetzt aber schnell!

Die Verjährungshemmung können Sie auch jetzt noch nutzen - wenn Sie sich beeilen. Hier lesen Sie was Sie tun können um zu verhindern, dass sich offene Forderungen zum Jahreswechsel in Luft auflösen.

Verjährung und Verjährungsfrist
Nach dem 31.12. werden wieder viele offene Forderungen in Luft aufgelöst haben – sie verjähren zum Jahreswechsel. Das bedeutet, dass Ihre säumigen Kunden die offenen Rechnungen nicht mehr bezahlen müssen, weil schlicht die Zeit abgelaufen ist. Verpassen Sie also den Zeitpunkt der Verjährung, können Sie Ihre Forderungen in den Wind schreiben – verjährte Forderungen können nicht mehr eingeklagt werden.

Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem die Forderung entstand. Daher verjähren Forderungen am 31.12.
Haben Sie zum Beispiel noch eine offene Rechnung vom 30.11.2007, begann die Verjährungsfrist am 1.1.2008 und läuft mit dem Jahreswechsel 2010/2011 ab.

Verjährungshemmung durch Verhandlung
Allerdings können Sie die Verjährung "anhalten" – also hemmen. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten. Die erste lautet: verhandeln. Wenn Sie einvernehmlich mit dem Kunden versuchen, eine gütliche Einigung zu finden, wird die Verjährung gehemmt, und Ihre Forderung bleibt bestehen. Machen Sie säumigen Kunden also noch ein letztes Angebot. Ob darauf eingegangen wird ist erst einmal unwichtig: Hauptsache, Sie verhandeln, und die Verjährungshemmung tritt ein.

Das für Sie beste Ergebnis ist, wenn der Kunde die Forderung anerkennt. Auch ein Verzicht auf die sogenannte Einrede der Verjährung ist positiv für Sie: Das bedeutet, dass er sich nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen wird. Bestehen Sie hier aber auf der Schriftform! Auf der sicheren Seite sind Sie mit einem notariellen Schuldanerkenntnis.

Verjährungshemmung durch Mahnbescheid
Wenn der Kunde die Zahlung verweigert und nicht mit Ihnen verhandeln will, müssen Sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, denn ein außergerichtliches Mahnschreiben reicht nicht für die Verjährungshemmung aus. Stellen Sie einen Mahnbescheidsantrag, das ist einfacher und kostengünstiger als eine Zahlungsklage. Dafür müssen Sie lediglich einen Vordruck ausfüllen. Damit es zur Verjährungshemmung kommt, müssen Sie Ihre Forderung "individualisieren" (d.h. den Anspruch so bezeichnen, dass er als Grundlage für einen Vollstreckungstitel dienen kann. Schreiben Sie also, wofür der Kunde Ihnen Geld schuldet) und dafür sorgen, dass der Antrag bis zum 31.12. beim Gericht ist. Legt der Kunde keinen Widerspruch ein, ersparen Sie sich die Klage ganz.

Eine Verjährungshemmung tritt über Verhandlung und Mahnbescheid hinaus natürlich auch durch den Beginn eines Schiedsgerichtsverfahrens oder einen Rechtsstreit ein.