In der Vergangenheit haben viele Vermieter in ihren Mietverträgen diese Verjährungsfrist zu ihren Gunsten verlängert. Doch geht das überhaupt, ist dies zulässig? Nein, sagt dazu der Bundesgerichtshof, eine solche Verlängerung ist unzulässig (BGH, Urteil v. 08.11.2017, Az. VIII ZR 13/17).
12-Monatsfrist als ungültig eingestuft
In dem Urteilsfall stellte eine Vermieterin nach Auszug Ihrer ehemaligen Mieterin fest: In der Wohnung war einiges zu reparieren und zu erneuern. Den Teil der Kosten, den die Mieterin verursacht hatte, wollte sie auf diese abwälzen. Allerdings tat sie das erst nach Ablauf der gesetzlichen 6-Monats-Frist. Die Mieterin weigerte sich zu zahlen und machte geltend, die Ansprüche seien verjährt. Damit aber wollte sich die Vermieterin nicht abfinden. Denn, so ihre Argumentation: Im Mietvertrag sei geregelt, dass sich die Frist, um gegenseitig Ansprüche geltend zu machen, 12 Monate betrage. Allerdings erklärte in letzter Instanz nun der Bundesgerichtshof die verwendete Klausel für ungültig.
Verstoß gegen den Zweck der kurzen Frist
Die kurze Frist gemäß § 548 BGB komme nicht von ungefähr. Nach dem Auszug eines Mieters müssten bestehende Anspruch möglichst schnell geklärt und ausgeglichen werden, das liege im Interesse beider Parteien. Die Frist zu verlängern, widerspreche aber dem Zweck dieser gesetzlichen Regelung und stelle für die Mieterin eine unangemessene Benachteiligung dar. Folglich konnte die Vermieterin ihre Ansprüche nicht mehr durchsetzen.
Vermieter sollten immer zügig handeln, wenn ein Mieter auszieht. Am besten stellen Sie als Vermieter schon bei der Wohnungsübergabe fest, wo während der Mietzeit Schäden aufgetreten sind, welche selbst angebrachten Einbauten er nicht ordnungsgemäß entfernt hat und welche ihm überlassenen Einrichtungsgegenstände fehlen oder defekt sind. Sodann sollte der Vermieter die Kosten dem ausgezogenen Ex-Mieter dann sofort in Rechnung stellen. Zahlt dieser nicht, kann der Vermieter Verjährung dann problemlos durch einen Antrag auf Mahnbescheid hindern.
Bildnachweis: Kzenon / stock.adobe.com