Verhaltensbedingte Kündigung: Welche Beweise verwertet werden dürfen

Bei verhaltensbedingten Kündigungen geht es immer um den Vorwurf vertragswidrigen oder sogar strafbaren Verhaltens des Mitarbeiters. Zwar ist grundsätzlich auch eine Verdachtskündigung möglich, in vielen Fällen liegen aber Beweise vor. Aber dürfen die wirklich alle verwendet werden?

Problematisch kann dies z. B. werden, wenn die verhaltensbedingte Kündigung auf Umstände gestützt wird, die durch eine Taschenkontrolle festgestellt wurden, die gar nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Dieses Verbot kann sich z. B. aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Über folgende Situation hat das BAG mit Urteil vom 13.12.2007, Az: 2 AZR 537/06 entschieden: In dem Spind einer Mitarbeiterin einer Drogeriekette war bei einer Spindkontrolle ein Kosmetikartikel aus dem Sortiment des Arbeitgebers gefunden worden. Ihr wurde daraufhin fristlos gekündigt. Sie wehrte sich gegen die Kündigung u.a. mit dem Hinweis, die verhaltensbedingte Kündigung hätte nicht auf Erkenntnisse aus der Spindkontrolle gestützt werden dürfen, weil diese gegen eine Betriebsvereinbarung verstoßen und damit unwirksam sein würde.

Verhaltensbedingte Kündigung auch bei Verstoß gegen Betriebsvereinbarung
Die Richter hielten die verhaltensbedingte Kündigung trotz Verstoßes gegen die Betriebsvereinbarung für möglich, zumal es zwischen den Parteien unstreitig sei, dass der Kosmetikartikel dabei gefunden wurde. Die Sache wurde vom BAG zurück an das LAG verwiesen. Dieses sollte nun aufklären, ob der Kosmetikartikel tatsächlich gestohlen wurde.