Verhaltensbedingte Kündigung und Schadensersatz

Nach einer verhaltensbedingten Kündigung dürfen Sie auch Schadensersatz und Zinsen von Ihrem Mitarbeiter fordern. Der Schadensersatz kann dabei schnell sehr hohe Beträge erreichen.

So können Sie zum Beispiel, wenn ein Buchhalter Firmengelder unterschlagen hat, nicht nur eine (in der Regel sogar fristlose) verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Auch die Kosten für eine externe Prüfung, die Sie wegen Unregelmäßigkeiten in der Kasse in Auftrag gegeben haben, muss Ihr Mitarbeiter Ihnen ersetzen.

Natürlich muss der Mitarbeiter das unterschlagene oder gestohlene Geld auch verzinsen. Denn Sie hätten ja sonst das Geld anlegen können oder aber hätten keinen entsprechenden Kredit aufnehmen müssen. Die von Ihnen aufgewendeten Zinsen können Sie also gleichfalls zurück fordern.

Und auch damit kommt Ihr Mitarbeiter nicht durch
In einer Entscheidung vom 26.11.2008 hat das LAG Nürnberg festgestellt, dass der Mitarbeiter gegen den Schadensersatzanspruch nicht einwenden kann, dass Sie die Unterschlagung mitverschuldet hätten, weil ihr internes Kontrollsystem zu leicht zu "knacken" war.

Das sind die Folgen eines Diebstahls oder einer Unterschlagung
Mit diesen Konsequenzen muss ein Mitarbeiter rechnen, der Straftaten am Arbeitsplatz begeht:

  • (fristlose) verhaltensbedingte Kündigung
  • Rückzahlung des gestohlenen oder unterschlagenen Geldes
  • Zinsen
  • Schadensersatz wegen Detektiv- oder Prüfungskosten
  • Sperrfrist beim Arbeitslosengeld
  • Strafverfahren

Vermeiden Sie Fehler bei der verhaltensbedingten Kündigung
Auch, wenn es Ihnen schwer fällt: Selbst bei nachgewiesenen Straftaten zu Ihrem Nachteil müssen Sie alle Formalien der Kündigung einhalten. Besonders häufig passieren im Zusammenhang mit der verhaltensbedingten Kündigung diese Fehler:

  • Der Betriebsrat wird vor der verhaltensbedingten Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört (siehe § 102 BetrVG). Damit ist die Kündigung automatisch unwirksam.
  • Die Kündigung erfolgt nur mündlich. Auch diese Kündigung ist unwirksam (siehe § 623 BGB).