Verhaltensbedingte Kündigung: So reagieren Sie bei Diebstahl oder Unterschlagung

Einem Mitarbeiter, der stiehlt oder Geld unterschlägt, darf sein Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung des BAG in der Regel fristlos kündigen – und zwar auch, wenn sein Schaden gering ist. Allerdings gilt es auch hier, einige Fallen zu umgehen:
Wenn der Diebstahl nicht erwiesen ist, muss der Arbeitgeber versuchen, den Sachverhalt aufzuklären. Dazu gehört es, Zeugen zu befragen, auch Angehörige des Mitarbeiters, wenn sie etwas zur Sache beizutragen haben. Der Arbeitgeber darf nicht von vornherein davon ausgehen, dass beispielsweise der Ehepartner ohnehin für den Mitarbeiter lügt (LAG Nürnberg, 10.01.2006, 6 Sa 238/05).
Videoüberwachungen sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig und als Beweismittel verwertbar, wenn die Mitarbeiter der Überwachung zugestimmt haben. Nur bei bereits begangenen Diebstählen oder Unterschlagungen, darf der Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrats Videokameras heimlich einsetzen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes beiträgt (BAG, 27.03.2003, 2 AZR 51/02).
Auch der schwerwiegende und dringende Verdacht, dass ein Mitarbeiter gestohlen hat, kann die Kündigung rechtfertigen. Wenn allerdings mehrere Mitarbeiter gleichermaßen verdächtig sind und nur einer davon die Tat begangen haben kann, darf keinem gekündigt werden (LAG Baden-Württemberg, 19.07.2006, 2 Sa 123/05).
Vor der Kündigung muss der Arbeitgeber seinen Betriebsrat anhören und im Detail richtig informieren. Im Urteilsfall war die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung unwirksam, weil im Anhörungsbogen für den Betriebsrat als Tattag fälschlicherweise der 8. März anstelle des 11. März genannt war (ArbG Frankfurt/M., 29.01.2002, 5 Ca 3549/01).
Achtung: Beobachtet ein Mitarbeiter seinen Kollegen beim Diebstahl, ist er verpflichtet, dies seinem Arbeitgeber zu melden. Eine Nichtanzeige kann eine ordentliche Kündigung rechtfertigen (LAG Hamm, 29.07.1994, 18 (2) Sa 2016/93).
Wichtig: Verlieren Sie keine Zeit. Die fristlose Kündigung muss Ihrem Mitarbeiter innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden der Kündigungsgründe zugehen. In dieser Zeit müssen alle notwendigen Formalitäten wie die Anhörung des Betriebsrats erledigt sein.