Verhaltensbedingte Kündigung: So bekommen Sie bei nachgewiesenem Diebstahl Ihr Geld zurück

Wenn Sie einen Mitarbeiter beim Diebstahl erwischen, dürfen Sie ihn kündigen. So weit, so gut: Aber wie bekommen Sie nach einer solchen verhaltensbedingten Kündigung Ihr Geld zurück?

Eine mehr als unangenehme Situation für Sie: Sie haben einen Mitarbeiter beim Diebstahl erwischt, haben eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen und wollen nun Ihr Geld zurück. Dabei sollten Sie auf folgende Dinge achten:

Grundsätzlich haben Sie nach der verhaltensbedingten Kündigung einen Anspruch gegen Ihren Mitarbeiter auf Rückzahlung des gestohlenen Betrages. Dabei sind 3 Situationen zu unterscheiden.

1. Klarheit über Ob und Wie viel
Wenn fest steht, dass und wie viel Geld Ihr Mitarbeiter Ihnen gestohlen hat, ist die Situation relativ einfach. Sie dürfen eine verhaltensbedingte und in der Regel sogar fristlose Kündigung aussprechen. Wegen des gestohlenen Betrages haben Sie die Möglichkeit, mit Ihrer Forderung auf Rückzahlung gegen den Lohn des Mitarbeiters aufzurechnen (§ 387 BGB).

Sie können den Nettolohn des Mitarbeiters in Höhe Ihrer Forderung kürzen. Um Pfändungsfreigrenzen brauchen Sie sich nicht zu kümmern. Da Ihr Mitarbeiter mit dem Diebstahl eine vorsätzliche Straftat begangen hat, kann er sich nicht auf die Pfändungsfreigrenzen berufen. Abweichend von § 394 BGB ist nämlich die Aufrechnung zulässig, wenn Treu und Glauben dies gebieten. Das wird bei Schadensersatzansprüchen aus unerlaubten Handlungen wie Diebstählen angenommen, soweit diese aus dem selben Lebensverhältnis stammen.

2. Klarheit über das Ob, aber nicht über das Wie viel
Das wird in vielen Fällen vorliegen. Der Diebstahl an sich steht fest, nicht aber die Höhe des gestohlenen Betrages. Dieser kann sich auch aus verschiedenen Handlungen über einen längeren Zeitraum ergeben. Selbst Ihr Mitarbeiter wird den Betrag voraussichtlich nicht genau kennen.

In so einem Fall hilft ein schriftliches Schuldanerkenntnis des Mitarbeiters. Aus diesem können Sie Ihren Anspruch herleiten. Bei höheren Beträgen macht es Sinn, dieses Schuldanerkenntnis von einem Notar anfertigen zu lassen. Stellen Sie sicher, dass sich der Mitarbeiter der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis unterwirft. Dann haben Sie sofort einen Vollstreckungstitel in der Hand.

3. Diebstahl von Sachen
Zusätzlich zur verhaltensbedingten Kündigung wollen Sie auch Schadensersatz haben, wenn Ihr Mitarbeiter kein Geld gestohlen hat, sondern in Ihrem Unternehmen produzierte Waren? Oder es wurden bei Ihnen Rohstoffe gestohlen?

Dann haben Sie zunächst ein Rückbehaltungsrecht an dem entsprechenden Lohn bis Ihr Mitarbeiter das Diebesgut zurückgegeben hat. Fordern Sie ihn schriftlich zur Rückgabe bis zu einem bestimmten Termin auf. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so können Sie den Wert des gestohlenen Geldes entsprechend den oben unter 1. und 2. einbehaltenen Grundsätzen vom Lohn einbehalten.