Verhaltensbedingte Kündigung: Lassen Sie sich eine Beleidigung nicht gefallen

Eine Beleidigung müssen Sie sich als Arbeitgeber nicht gefallen lassen. Oft ist eine verhaltensbedingte Kündigung die richtige Antwort.

Als Arbeitgeber müssen Sie ihre Mitarbeiter respektieren und dürfen sie nicht beleidigen. Den gleichen Anspruch dürfen Sie aber auch gegen Ihre Mitarbeiter haben. Kommt es zu Beleidigungen des Arbeitgebers durch Mitarbeiter, so ist eine ordentliche (also fristgemäße) verhaltensbedingte Kündigung in der Regel das Mittel der Wahl. Von der in der ersten Wut oftmals ausgesprochenen fristlosen Kündigung sollten Sie lieber die Finger lassen. In der Regel geht diese bei den Arbeitsgerichten im Falle einer Beleidigung nicht durch.

Beispiele für akzeptierte verhaltensbedingte Kündigungen bei Beleidigungen des Arbeitgebers

  • Bezeichnung des Arbeitgebers als "faulen Sack" im Beisein von Kollegen nach einem heftigen Streit (ArbG Frankfurt / Main, Az. 7 Ca 9327/07)
  • Die Mitteilung der Arbeitgeber könne den Mitarbeiter "am Arsch lecken" (LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.09.2002, Az. 10 Sa 626/02).
  • Das Zeigen des Mittelfingers ("Stinkefinger") (LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2004, Az. 18 Sa 836/04).

Vorsicht: Wenn in dem Unternehmen schon im normalen Umgang miteinander ein drastischer Ausdrucksstil herrscht, können Sie nicht auf einmal anfangen, jeden Ausdruck auf die Goldwaage zu legen. Dann wird oftmals erst eine Abmahnung erforderlich sein.