Verhaltensbedingte Kündigung bei Rufschädigung möglich

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist möglich, wenn der Ruf des Arbeitgebers durch strafrechtliche Verurteilungen eines Mitarbeiters gefährdet wird. Mit diesem Satz lässt sich das Urteil des LAG Hamm vom 12.02.2009, Az.: 17 Sa 1567/08) zur verhaltensbedingten Kündigung eines städtischen Mitarbeiters zusammenfassen.

Nachdem ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Straßenbauer wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war, sprach sein Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aus.

Die verhaltensbedingte Kündigung begründete der Arbeitgeber damit, dass durch diese Verurteilung und die darüber erfolgte Berichterstattung sein Ruf gefährdet sei. Das LAG schloss sich dem an. Zwar sei der Arbeitnehmer für die Berichterstattung nicht verantwortlich, sodass ihm die Berichterstattung nicht direkt zugerechnet werden kann. Allerdings habe der Mitarbeiter seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch verletzt, dass er als Grund für seine Straftaten auf die seiner Meinung nach zu geringe Bezahlung im öffentlichen Dienst hingewiesen hatte.

Nicht jede Verurteilung rechtfertigt verhaltensbedingte Kündigung
Normalerweise rechtfertigt eine außerdienstlich begangene Straftat nicht automatisch eine verhaltensbedingte Kündigung. In diesem Fall hat das LAG die Kündigung jedoch akzeptiert, weil einige Umstände besonders waren. Diese waren problemtischer als die Verurteilung selbst.

Sollten Sie die verhaltensbedingte Kündigung eines Mitarbeiters erwägen, achten Sie daher darauf, ob der Mitarbeiter einen Bezug zwischen Straftat und Arbeitsverhältnis in der Öffentlichkeit hergestellt hat. Denn dadurch kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt werden.