Vergütung: Wenn die Höhe der Bezahlung sittenwidrig ist

Ein ausgebildeter Kfz-Mechaniker, der 1.000 Euro brutto erhält? Diese Vergütung unterschreitet die ortsübliche Vergütung um mehr als 1/3. Denn die tarifliche Vergütung ist maßgeblich, wenn ein Arbeitgeber keine anderen Anhaltspunkte darlegt, so das Arbeitsgericht Wuppertal kürzlich.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war bei einem Autoreparaturbetrieb als Kfz-Mechatroniker beschäftigt. Nach Beendigung seiner Ausbildung bot ihm sein Arbeitgeber eine Anstellung an. Er einigte sich mit dem Arbeitgeber auf eine monatliche Nettovergütung in Höhe von 800 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden.

Das entsprach einer Bruttovergütung von 1.034,98 € monatlich. Dieser Lohn entsprach lediglich 55 % des Tariflohns. Diese Diskrepanz hielt der Arbeitnehmer für ungerecht. Er verlangte deshalb von seinem Arbeitgeber, die Differenz zum Tariflohn nachgezahlt zu bekommen. Zur Begründung trug er vor, dass die vereinbarte Vergütung sittenwidrig sei.

Sittenwidrige Vergütung: Arbeitgeber muss nachzahlen
Das Gericht in Wuppertal sprach dem Arbeitnehmer die begehrte Lohnnachzahlung in Höhe von 6.000 € zu (Arbeitsgericht Wuppertal, 24.7.2008, Az. 7 Ca 1177/08). Auch die Richter hielten die Vereinbarung für sittenwidrig. Sie stellten klar, dass sie eine Vergütung, die mehr als 1/3 unter der ortsüblichen Vergütung liege, für sittenwidrig halten.

Für die Frage der Ortsüblichkeit könne grundsätzlich auf die einschlägige tarifliche Vergütung zurückgegriffen werden. Etwas anderes gelte nur, wenn der Arbeitgeber andere Anhaltspunkte für die Höhe der ortsüblichen Vergütung vorbringe.

Tipp: Was tun Sie als Betriebsrat?
Als Betriebsrat können Sie Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten verlangen. Nutzen Sie dieses Recht und informieren Sie sich über die Vergütung Ihrer Kollegen. Stellen Sie große Diskrepanzen bei der Vergütung fest, sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber.