Vergleichende Werbung: Darauf kommt es jetzt an

Am 19. September hat der Europäische Gerichtshof ein wichtiges Urteil zum Thema vergleichende Werbung gefällt (EuGH, C-356/04). Gestritten hatten sich zwei Supermarktketten. In der vergleichenden Werbung hatte Supermarktkette A einen "Warenkorb" verschiedener Waren zusammengestellt und die vom Verbraucher zu zahlenden Preise addiert. Ergebnis: Wer im Supermarkt A kauft, kommt preiswerter weg.
Vergleichend Werbung 2007
Im Streit ging es darum, ob es zulässig ist, einen solchen "Gesamtvergleich" für vergleichende Werbung zu verwenden oder nicht. Die Richter haben das bejaht. Wichtig ist aber, dass die miteinander verglichenen Waren "objektiv" vergleichbar sind. Vereinfacht ausgedrückt: Sie dürfen – im wahrsten Sinne des Wortes – nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.
Denn auch das haben die Richter entschieden: Die vergleichende Werbung wäre dann irreführend (und damit nicht erlaubt) wenn:
  • Sie nicht deutlich machen, dass sich der Vergleich nur auf eine bestimmte Auswahl von Produkten bezieht und eben nicht auf alle Produkte des verglichenen Unternehmens;
  • Sie die einzelnen Produkte nicht nennen (der Kunde muss sie ja auch wirklich vergleichen können).
Hier ist vergleichende Werbung erlaubt
Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht – auch bloße werbliche Anspielungen. Das Gesetz erlaubt vergleichende Werbung grundsätzlich, stellt aber klar, unter welchen Voraussetzungen diese vergleichende Werbung zulässig ist.
Danach ist ein Vergleich beispielsweise verboten, wenn er sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht. Vergleichende Werbung muss sich auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaft(en) oder den Preis der Produkte beziehen.
Ihre Chance: Gute Karten für humorvolle vergleichende Werbung
Ist vergleichende Werbung so gestaltet, dass die Öffentlichkeit den darin angestellten Vergleich nicht ernst nimmt, sondern ihn als humorvolle Übertreibung versteht, so liegt darin keine unzulässige Verunglimpfung oder Herabwürdigung (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 25. November 2004, Az.: 6 U 142/04).