Nach dem jetzt bekannt gewordenen Urteil (FG Hamburg, Urteil vom 15.06.2005, Az. 2 K 162/05) gelten bei Abschreibungen folgende Grundsätze:
- Falls der AfA-Abzug versehentlich unterlassen oder schlichtweg vergessen wurde, ist es möglich, ihn nachzuholen. Unter diesen Umständen wird die "vergessene" Abschreibungssumme auf die noch verbleibenden Jahre verteilt.
- Sind die Abschreibungen jedoch absichtlich unterlassen worden, dürfen sie nicht nachgeholt werden.
- Abschreibungen müssen durchgeführt werden – der Steuerpflichtige hat nicht zu entscheiden, ob er abschreiben möchte.