Vereinszweck ändern: Das Prozedere

Der Vereinszweck ist die erste Hürde bei der Eintragung des Vereins in das Register. Erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, wenn Sie den Vereinszweck ändern wollen.

Vereinszweck: Änderung ist nicht einfach
Die zentrale Aussage über den Sinn des Vereins wird im Allgemeinen im Vereinszweck erläutert und muss auch zugleich in der Satzung niedergeschrieben sein. Gerade weil es bei dem Vereinszweck um den Zweck des Vereins geht, ist eine Änderung kurzerhand nicht einfach ohne Weiteres möglich.

Wenn ein Verein sich beispielsweise der Pflege und Restaurierung von denkmalgeschützten Gebäuden widmet und zusätzlich noch Sportarenen mit in den Vereinszweck und die Satzung aufnimmt, um leichter an Spenden- und Sponsorengelder zu gelangen, ist das schon eine schwerwiegende Abweichung für die Mitglieder, die ausdrücklich nur wegen den Erhalts von geschützten Gebäuden den Verein unterstützen.

Das Beispiel ist rein fiktiv und soll auch nur widerspiegeln, wieso eine einfache Änderung des Zwecks gravierende Folgen haben kann. Daher ist es richtig, einen Schutz zu implementieren, der das willkürliche Ändern von Vereinszwecken verhindert.

Änderung des Vereinszwecks: Die 100-Prozent-Regel
Der Vereinszweck kann nur geändert werden, wenn dem alle Mitglieder zustimmen. Dies kann auch per Briefwahl erfolgen.

Die beiden Ausnahmen
Weil es an sich kaum eine hundertprozentige Abstimmung geben kann, gibt es zwei Nischen, denen Sie sich bedienen können. Beide müssen aber zwingend in der Satzung geregelt sein.

  • Sie können zum Beispiel eine 2/3-Mehrheit zum Beschließen des neuen Vereinszwecks festlegen.
  • Ein Gremium kann in der Satzung bestimmt werden, das sich mit dieser Thematik befasst.

Bei kleinen Vereinen kann man auf derartige Lösungen verzichten. Sobald aber eine gewisse Größe erreicht wurde, ist es anderweitig nur schwer möglich, vernünftige Abstimmungen durchzuführen.