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Vereinsrecht: Steuerbegünstigt für Japan spenden!

Immer neue Erdbeben zerstören die Infrastruktur in direktem Umkreis des Katastrophengebietes in Japan. Die Schutzzone in Fukushima wird erweitert, und die Menschen müssen in Sammelunterkünften betreut und versorgt werden. Sie wollen spenden, um den Opfern zu helfen? Hier einige Tipps.

geschrieben von Lothar Klatt
in Businesstipps, Recht
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Um das menschliche Leid einzudämmen, benötigt das Deutsche Rote Kreuz, das mit dem japanischen Roten Kreuz zusammenarbeitet, finanzielle Hilfe aus Deutschland. Die Spenden kommen unmittelbar den Menschen in den Sammelunterkünften zugute. Rettungskräfte versuchen, abgelegene Regionen zu erreichen. Fachleute des Suchdienstes helfen Angehörigen bei ihren Suchanfragen. Die Spendengelder werden für die Nothilfe, den Wiederaufbau und für die Katastrophenvorsorge des japanischen Roten Kreuzes eingesetzt.

Steuerliche Vergünstigungen für Japan-Spenden
Hierfür hat die Deutsche Bundesregierung am 24.03.2011 steuerliche Vergünstigungen im sogenannten Katastrophenerlass geregelt. Danach können in diesem Jahr bei Spenden auf Sonderkonten öffentlicher Einrichtungen oder mildtätiger Wohlfahrtsverbände die Bareinzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen bei der Steuererklärung als Spendennachweis vorgelegt werden – unabhängig von der Höhe.

Weiterhin können gemeinnützige Einrichtungen, die normalerweise ihre Mittel für andere als mildtätige Zwecke einsetzen, nun zu Sonderaktionen aufrufen, um Spenden für die Opfer der Naturkatastrophen und der Folgeschäden zu sammeln.

Sie müssen nicht befürchten, dass sich dies auf ihre Steuerbegünstigung auswirkt und müssen nicht die Satzung bei einer Sonderaktion ändern. Allerdings müssen sie die eingesammelten Spenden an eine mildtätige Organisation überweisen.

Auch eine Arbeitslohnspende ist steuerlich absetzbar
Unternehmen und deren Mitarbeiter können sich entschließen, Teile des unversteuerten Arbeitslohns zu spenden. Diese Spenden können entweder Arbeitnehmern des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens, die selbst von den Ereignissen in Japan betroffen sind, zukommen oder einer mildtätigen Organisation.

Diese Arbeitslohnspende ist steuerlich absetzbar: Der als Spende verwendete Lohnanteil verringert den zu versteuernden Arbeitslohn, kann aber nicht als Sonderausgabe bei der Steuererklärung angegeben werden.

Unternehmen können ihren Geschäftspartnern, die Schaden erlitten haben, unentgeltlich Leistungen aus ihrem Betriebsvermögen zur Verfügung stellen, was in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

 

 

 

 

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Tags: Vereinsrecht
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