Laut Bürgerlichem Gesetzbuch gibt es zwei Vereinsorgane, die in jeder Satzung und in jedem Verein integriert werden müssen:
- Der Vereinsvorstand
- Die Mitgliederversammlung
Es gibt aber Möglichkeiten, noch weitere Vereinsorgane einzusetzen. Sie können diese aber nicht willkürlich integrieren und mit beliebigen Vollmachten ausstatten. Hier gibt es keine Norm. Die Norm ist Ihre Satzung. Das heißt Ihre Vereinssatzung muss das Einsetzen von weiteren Organen im Verein erlauben.
Vereinsorgane: Mit dem richtigen Namen fängt es an
Es gibt viele Möglichkeiten, Vereinsorgane zu benennen. Der Name sollte sich jedoch auf die Tätigkeit und Aufgabenfeld beziehen. Das Aufgabenfeld sollte und muss vorher genau definiert werden. Dazu später mehr. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass es keine Verwechslung mit dem eigentlichen Vorstand geben kann. Jegliche Wortkombinationen mit "Vorstand“ sind daher zu unterlassen.
Im Folgenden ein paar gängigen Namensgebungen:
- Präsidium
- Aufsichtsrat
- Beirat
- Ausschuss (zum Beispiel Festausschuss)
Die Satzung bestimmt die Aufgaben der Vereinsorgane
Die Tätigkeitsfelder der Organe müssen in der Satzung genau beschrieben sein. Dabei ist darauf zu achten, dass sich die Aufgabenfelder in keinem Fall mit denen der Mitgliederversammlung und dem Vereinsvorstand überschneiden. Vereinsorgane können zum Beispiel folgende Aufgaben oder Funktionen bekleiden:
- Überwachung des Vorstandes
- Weisungsberechtigt gegenüber dem Vorstand
- Führung von einzelnen Abteilungen oder des ganzen Geschäftes
- Kontrollaufsicht und Freigabe von Investitionen
Notwenige Einschränkungen der Vereinsorgane durch Satzungen
Es ist laut OLG Celle NJW-RR 1995 S. 1273 nicht zulässig, den Vereinsorganen so viel Spielraum zu geben, dass sie die Geschicke des Vereins komplett lenken – ohne dass die Mitglieder das kontrollieren oder Organe neu bestellen können. Wenn dies so wäre, hätten wir einen Punkt erreicht, an dem die grundsätzliche vereinsrechtliche Freiheit in der Gestaltung des Vereinslebens durch die Satzung überschritten wurde.
Für jedes Vereinsorgan müssen durch die Satzung bestimmte Regeln festgelegt werden:
- Amtsdauer
- Bestellung
- Wie wird das Organ zusammengesetzt?
- Beschlussfassung des sonstigen Vereinsorgans
Wer kann Mitglied des Vereinsorgans werden?
Grundsätzlich darf jeder Mitglied eines Vereinsorgans werden. Diese Personen müssen nicht unbedingt Mitglied Ihres Vereins sein. Bei Vorstandsmitgliedern muss man aber aufpassen: Bei Vereinsorganen, die den Vorstand kontrollieren, ist es nicht zulässig Vorstandsmitglieder als Mitglieder des Organs zu implementieren. Anders sieht es jedoch bei Vereinsorganen aus, denen Teile des operativen Geschäfts überlassen worden sind. Dort macht es durchaus Sinn, Mitglieder des Vorstandes einzusetzen.