Businesstipps Recht

Vereinbaren Sie immer gleiche Kündigungsfristen für alle

Vereinbaren Sie für alle Arbeitnehmer immer gleiche Kündigungsfristen. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Paragraph 626 BGB) ist immer möglich und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Verweisen Sie in Ihren Arbeitsverträgen zur ordentlichen Kündigung lediglich auf die gesetzlichen Vorschriften, gelten die verlängerten Kündigungsfristen bei längerer Betriebszugehörigkeit nach Paragraph 622 Absatz 2 BGB nur für Sie als Arbeitgeber.

Vereinbaren Sie immer gleiche Kündigungsfristen für alle

Längere Kündigungsfristen nur für Sie als Arbeitgeber
Ihr Mitarbeiter kann dagegen weiterhin mit der Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen. Um nicht vom kurzfristigen Abschied langjähriger Mitarbeiter überrascht zu werden, sollten Sie folgende Klausel zu den Kündigungsfristen in Ihren Arbeitsvertrag aufnehmen.

Klausel zu dem Kündigungsfristen

§ (…) Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Es wird vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden kann.
Sofern das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zwei oder mehr Jahre besteht, gelten die verlängerten Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB für beide Parteien als vereinbart.

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