Verdachtskündigung in der Ausbildung

Ausbildungsverhältnisse sind im besonderen Maße durch den Gesetzgeber, konkret durch das Berufsbildungsgesetz, geschützt. Ist die Probezeit einmal überstanden, kann der Ausbildungsbetrieb nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Geradezu unmöglich ist es, eine Verdachtskündigung auszusprechen.

Hat sich ein Auszubildender etwas Gravierendes geleistet, dann kann er mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen sanktioniert werden. Diese richten sich nach der Schwere des Vergehens. Fehlt ein Azubi beispielsweise einmal in der Berufsschule unentschuldigt, dann kann schon mal eine Abmahnung angemessen sein.

Für eine Kündigung ist es dann in der Regel allerdings noch viel zu früh. Dazu muss schon ein schwerwiegenderes Vergehen vorliegen. Denkbar wäre hier beispielsweise Diebstahl oder Körperverletzung. In solchen Fällen kann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich sein.

Was aber, wenn das Vergehen nicht zu 100% bewiesen ist. Ist beispielsweise eine Geldbörse verschwunden und alles spricht dafür, dass diese vom Azubi entwendet wurde – ist dann auch eine Kündigung möglich? Die Antwort ist hier in aller Regel: Nein!

Wenn nur Indizien gegen den Auszubildenden sprechen, er aber nicht auf frischer Tat ertappt wurde und kein Geständnis vorliegt – im Gegensatz: er beteuert, unschuldig zu sein – dann ist eine Kündigung normalerweise nicht möglich. Es würde sich hier nämlich um eine Verdachtskündigung handeln, die in einem Ausbildungsverhältnis nicht ausgesprochen werden sollte.

Wenn die Ausbildung ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt

Allerdings gibt es hier branchenbezogene Ausnahmen: Ist die Last der Indizien erdrückend und sprechen alle Fakten gegen den Auszubildenden, dann kann eine Kündigung vor einem Arbeitsgericht bestehen, wenn die Ausbildung ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt.

Das ist beispielsweise im Bankgewerbe oder im Rahmen von Geldtransporten der Fall. Auch wenn in erheblichem Maße mit Kundengeldern umgegangen wird und der Ausbildungsbetrieb daher großes Vertrauen zu seinem Azubi haben muss, wäre eine Verdachtskündigung unter Umständen möglich.

Nicht ganz so hoch liegen die Hürden in normalen Arbeitsverhältnissen. Hier kann das Mittel der Verdachtskündigung etwas eher angewandt werden, wenn Indizien gegen den entsprechenden Mitarbeiter sprechen. Allerdings muss der Arbeitnehmer im Vorfeld einer Verdachtskündigung gehört werden. Ansonsten hat er gute Chancen, mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich zu sein.