Verbilligte Vermietung: Was, wenn es keine Wohnung ist?

Verbilligte Vermietung: Sie überlassen eine Immobilie günstiger als den üblichen Mietzins für eine vergleichbare Immobilie? Dann ist immer Obacht geboten. Bei Wohnraum kommt es unter dem Strich darauf an, wieviel billiger die Wohnung in der Immobilie vermietet wird. Wenn die Immobilie jedoch zu Nicht-Wohnzwecken vermietet wird, müssen Sie noch mehr aufpassen.

Verbilligte Vermietung einer Wohnung
Bei einer verbilligten Vermietung einer Wohnung können die gesamten Werbungskosten nur sofort abgezogen werden, wenn der Mietzins mindestens 75% der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Wenn der Mietzins zwischen 75% und 56% der ortsüblichen Miete liegt, bedarf es einer Überschussprognose. Fällt diese positiv aus, können wieder alle Werbungskosten abgezogen werden. Ist sie negativ, können die Werbungskosten nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Gleiches gilt, wenn die Miete weniger als 56% der ortsüblichen Miete beträgt.

Verbilligte Vermietung bei Nicht-Wohnzwecken
Bei einer verbilligten Vermietung zu Nicht-Wohnzwecken ist in jedem Fall ein Werbungskostenabzug nur im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete zulässig.

Dieses aus dem Nettoprinzip folgende Aufteilungsgebot bei teilentgeltlicher Nutzungsüberlassung bildet ein allgemeingültiges, aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung anzuwendendes Rechtsprinzip. So auch der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung. (Unter dem Aktenzeichen: X R 57/93 können Sie Entscheidung auf der Internetpräsens des Bundesfinanzhof herunterladen).

In dem Umfang, in dem ein Berechtigter aus privaten Gründen ganz oder teilweise darauf verzichtet aus einer Vermietung zu Nicht-Wohnzecken Einnahmen zu erzielen, steht ihm der Abzug von Werbungskosten nicht zu. In der Höhe des Einnahmeverzichtes dienen die Aufwendungen des Überlassenden nicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen.