Verbietet der Mutterschutz die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse?

Viele Arbeitgeber sind unsicher, wie sich wegen der Vorgaben des gesetzlichen Mutterschutzes verhalten soll, wenn die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages einer schwangeren Mitarbeiterin ansteht. Was ist dabei zu beachten?

Folgende Situation stellt sich in der Unternehmenspraxis immer wieder. Eine befristet eingestellte Mitarbeiterin teilt dem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger ist. Dieser überlegt, ob er Probleme mit dem Mutterschutz bekommt, wenn er den Arbeitsvertrag verlängert.

Klar ist, dass schwangere Mitarbeiterinnen wegen des Mutterschutzes einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Dieser schützt sie jedoch nur vor einseitigen Kündigungen des Arbeitgebers. Nicht aber vor allen im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten Beendigungstatbeständen. Dazu gehören insbesondere Aufhebungsverträge und eben auch die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrages bzw. die befristete Verlängerung eines solchen Vertrages.

Es gelten insoweit keine Besonderheiten. Vor allem darf die gesetzliche Höchstgrenze von 2 Jahren bei Befristungen ohne Sachgrund nicht überschritten werden. Dies ist aber keine irgendwie mit dem Mutterschutz zusammen hängende Regelung, sondern gilt für alle sachgrundlosen Befristungen.

Achtung Falle: Problematisch wird es bei der befristeten Verlängerung nur dann, wenn der Mitarbeiterin eine unbefristete Verlängerung angekündigt war, bevor der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfuhr. Für die Änderung seiner Meinung müssen jetzt sehr gewichtige Gründe her. Als Arbeitgeber überlegen Sie es sich daher besser zweimal, bevor sie Mitarbeitern eine unbefristete Verlängerung anbieten.