Sachverhalt des Immobilien-Urteils
Vermietet wurde jedoch nur der Kuhstall mit einem Nebenraum in dem der Mieter Pferde samt Kutsche einstellen dürfte. Darüber hinaus wurde lediglich noch der Stadel vermietet um zukünftig einem Wohnmobil das witterungsgeschützte Heim zu sein.
Für das gesamte Grundstück wurden dabei hohe Werbungskostenüberschüsse erklärt, welche mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden sollten. Während Freund Fiskus die Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters verneint, gab das erstinstanzliche Finanzgericht München diesem in seiner Entscheidung (Az: 6 K 4293/06) Recht.
Das schließendliche Ergebnis durch das Urteil des Bundesfinanzhofes (Az: IX R 39/08) liegt nun dazwischen, jedoch arbeiten die Richter zwei wichtige Grundsätze heraus:
Die Grundsätze des Urteils zur Einkünfteerzielungsabsicht
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt derjenige, der ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil in der Absicht vermietet, daraus auf Dauer ein positives Ergebnis zu erzielen. Der objektive Tatbestand der Vermietung und Verpachtung ist dabei stets objektbezogen.
Sofern daher, wie im Sachverhalt, mehrere Objekte vermietet werden, ist jede Tätigkeit grundsätzlich für sich zu beurteilen. Dem folgend ist auch die Einkünfteerzielungsabsicht nicht grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen, wenn sich die Vermietungstätigkeit nicht auf das gesamte Grundstück bezieht, sondern lediglich auf einzelne Gebäude oder Gebäudeteile.
Hinsichtlich der vermieteten Objekte bedarf es daher keiner Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht.
In einer weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhof (Az: IX R 18/08) wiederholt dieser den zuvor geschilderten Rechtsgrundsatz in einem deutlichen Leitsatz:
„Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist objektbezogen, d.h. grundsätzlich für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen. Vermietet der Steuerpflichtige mehrere Objekte, so ist jede Tätigkeit grundsätzlich sowohl hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Steuernorm als auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands – der Einkünfteerzielungsabsicht – für sich zu beurteilen.“