Urlaubszeit: Auch verreiste Mieter müssen ihre Pflichten erfüllen

Besonders in der Urlaubszeit im Sommer, während der großen Schulferien, sind viele Mietwohnungen für lange Zeit unbewohnt. Mieter, die verreisen und ihre Mietwohnung über Wochen verlassen, trifft aber eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.

Untervermietung während der Urlaubszeit
Mieter können ihre Wohnung während ihrer Abwesenheit auch Freunden oder Bekannten überlassen. Ganz anders ist es, wenn ein Mieter seine Wohnung während er verreist ist untervermietet. Das muss von Ihnen als Vermieter genehmigt werden. In der Regel können Sie einen Untermieter aber nicht ablehnen, da Ihr Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat.

Zugang zur Mietwohnung während der Urlaubszeit
Ihr verreister Mieter muss während seiner Abwesenheit sicherstellen, dass vorhersehbare Schäden vermieden werden und Sie als Vermieter in einem Schadensfall unverzüglich informiert werden. Bei kleineren Schäden reicht es in der Regel völlig aus, wenn Sie als Vermieter innerhalb von zwei Wochen in Kenntnis gesetzt werden.

Bei besonderen Gefahrensituationen besteht jedoch eine sofortige Anzeigepflicht. Denn insbesondere in Notfällen, wie beispielsweise einem Wasserrohrbruch, müssen Sie als Vermieter die Möglichkeit haben, schnell Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Mieter müssen ihren Vermieter deshalb darüber informieren, wer einen Ersatzschlüssel zur Wohnung besitzt (LG Duisburg, Az. 13 T 81/06).

Für Schäden während der Urlaubszeit haftet der Mieter
Bei längerer Abwesenheit sollten Mieter eine Vertrauensperson einschalten, die die Wohnung regelmäßig lüftet, um so Schimmelbildung vorzubeugen. Bei Abwesenheit in der kälteren Zeit des Jahres müssen Ihre Mieter zudem ausreichend heizen und dafür sorgen, dass die Wasserleitungen nicht einfrieren. Lässt ein Mieter die Wohnung zu sehr auskühlen, haftet er für durch Frost verursachte Schäden (LG Düsseldorf, Az. 110191/98).

Mieter, die zur regelmäßigen Reinigung des Treppenhauses oder zum Räumen und Streuen verpflichtet sind, müssen außerdem dafür sorgen, dass diese Leistungen auch während ihres Urlaubs erbracht werden. Sie können beispielsweise einen Putz- oder Hausmeisterservice beauftragen. Vernachlässigt ein verreister Mieter seine in Mietvertrag oder Hausordnung festgelegten Pflichten, können Sie als Vermieter ihn deswegen abmahnen und im Wiederholungsfall kündigen.