Urlaubsstaffelung nach Alter: Hier droht Ihnen der Vorwurf einer Diskriminierung

Als Arbeitgeber wissen Sie, dass eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer schnell zu einer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotenen Diskrimierung führen kann. Das kann z. B. auch dann der Fall sein, wenn Sie Mitarbeiter unterschiedlichen Alters unterschiedlich behandeln.

Und auch dann, wenn diese Ungleichbehandlung gar nicht von Ihnen veranlasst wurde, sondern die Grundlage in einem für Sie anwendbaren Tarifvertrag hat. Ein typisches Beispiel dafür kann unterschiedlich langer Urlaub aufgrund einer tariflichen Urlaubsstaffelung sein. DAS LAG Düsseldorf kassierte jetzt in zweiter Instanz eine tarifliche Urlaubsstaffelung, weil es eine Diskrimnierung wegen des Alters sah (Az.  8 Sa 1274/10).

Konkret ging es um die Urlaubsstaffelung in dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Dieser sah eine Urlaubsstaffelung nach dem Alter vor. Geklagt hatte eine 24-jährige Verkäuferin, die eine Diskrinierung wegen Alters dahingehend sah, dass ältere Mitarbeiter länger Urlaub bekommen als sie selber. 

Die LAG-Richter waren der gleichen Auffassung und sahen bei der Urlaubsstaffelung sowohl Verstöße gegen das AGG als auch gegen EU-Vorschriften. Eine Urlaubsstaffelung nach dem Alter stelle nur dann keine verbotene Diskriminierung dar, wenn es für die Ungleichbehandlung sachliche Gründe gäbe. Diese konnte das Gericht allerdings nicht erkennen.

Wenn Sie eine Urlaubsstaffelung anwenden…
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen eine Urlaubsstaffelung anwenden, haben Sie jetzt 2 Optionen:

  1. Die Urlaubsstaffelung beruht auf einem Tarifvertrag
    Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Arbeitgeberverband auf und erkundigen Sie sich dort, welche Auffassung man zu der Urlaubsstaffelung im Tarifvertrag vor dem Hintergrund dieser Entscheidung hat. Möglicherweise gibt es sachliche Gründe, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.
  2. Die Urlaubsstaffelung beruht auf der Regelung im Arbeitsvertrag
    Wenn Sie keine besonderen Gründe für die Ungleichbehandlung anführen können, sollten Sie erwägen, Ihr Arbeitsvertragsmuster für die Zukunft anzupassen. Am besten machen Sie das in Zusammenarbeit mit Ihrer Rechtsabteilung bzw. einen Rechtsanwalt.