Urlaubsanspruch bei Kündigung bis zum 30.06
Wer bis zum 30.06. beschäftigt ist, hat einen Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat in 2009. Wer also im laufenden Jahr vom 01.03.-30.06 beschäftigt war, hat einen Urlaubsanspruch von 4/12 des vereinbarten Jahresurlaubs.
Urlaubsanspruch bei Kündigung nach dem 30.06.
Wenn der Mitarbeiter nach dem 30.06.2009 ausscheidet gilt:
Soweit das Arbeitsverhältnis vor der Kündigung mehr als 6 Monate bestanden hat, hat der Mitarbeiter den vollen Urlaubsanspruch für das laufende Jahr.
Ansonsten besteht ein Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat.