Urlaubsabgeltung oder Urlaubsgeldanspruch?
Das gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht! (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.2009, Az. 9 AZR 477/07.) In diesem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der nach einem Arbeitsunfall arbeitsunfähig war und seinen Urlaub auch bis Ende März des Folgejahres daher nicht nehmen konnte. Er forderte Urlaubsabgeltung, klagte und änderte dann seine Klage: Vor Gericht wollte er seinen Urlaubsgeldanspruch geltend machen. Er scheiterte in allen Instanzen.
Urlaubsgeldanspruch besteht nicht
Das Bundesarbeitsgericht begründete so: Besteht das Arbeitsverhältnis fort, gibt es keine Urlaubsabgeltung. Der Urlaubsgeldanspruch besteht nur, wenn der Mitarbeiter wirklich Urlaub nimmt – denn das tarifliche Urlaubsgeld ist mit der Urlaubsvergütung verbunden. Wird diese nicht gezahlt, da der Mitarbeiter keinen Urlaub nimmt, entfällt auch der Urlaubsgeldanspruch.
In einem Urteil aus dem März 2009 (BAG, 24.03.2009, Az. 9 AZR 983/07) hat das Bundesarbeitsgericht beschlossen, dass Ansprüche auf Urlaubsabgeltung bestehen bleiben, wenn ein Mitarbeiter über das Ende des Übertragungszeitraumes hinaus arbeitsunfähig ist. Das gilt aber nur dann, wenn der Mitarbeiter bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig ist. Endet das Arbeitsverhältnis nicht, muss der Arbeitgeber nach der derzeitigen Rechtslage keine Urlaubsabgeltung leisten.