Urlaubsabgeltung nur, wenn der Mitarbeiter das rechtzeitig verlangt
Lesezeit: < 1 MinuteIm vorliegenden Fall hätte der Mitarbeiter die Abgeltung seines Resturlaubs rechtzeitig vor dem 31.12.2003 verlangen müssen, was wegen seiner Genesung ab dem 26.8.2003 möglich war (LAG Hamm, 162.2005, 18 Sa 1675/04).
Das bedeutet für Sie: Sie brauchen die Urlaubsabgeltung nicht von sich aus zu zahlen, wenn ein Mitarbeiter geht. Beachten Sie aber auch die Übertragungsregeln: Wäre der Mitarbeiter bis Ende 2003 arbeitsunfähig gewesen, hätte er die Urlaubsabgeltung (bei vorheriger Genesung) noch bis zum 31.3.2004 verlangen können.
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