Urlaubsabgeltung ist nur in wenigen Fällen möglich

Wenn es um den Urlaub geht, gilt der Grundsatz: Ihre Mitarbeiter müssen Urlaub in Form von Freizeit nehmen und sich erholen. Eine finanzielle Urlaubsabgeltung durch Zahlung von Geldbeträgen statt Freizeit und Erholung widerspricht dem BurlG. Gesetzliche Urlaubsabgeltung ist dabei die Ausnahme.

Urlaubsabgeltung möglich?
Ausnahmsweise kann der Erholungsurlaub finanziell abgegolten werden. Die Urlaubsabgeltung ist ein Ersatz für den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglichen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer erhält also statt des Urlaubs einen Geldbetrag. [adcode categories=“recht,arbeitsrecht“]

Voraussetzungen der Urlaubsabgeltung
Ein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur unter den folenden 4 Voraussetzungen:

  1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  2. Bestehen eines Urlaubsanspruchs.
  3. Rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs.
  4. Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Auf welchem Grund die Beendigung beruht, ist unerheblich. Zu denken ist insbesondere an

  • Kündigung,
  • Aufhebungsvertrag,
  • Befristung und
  • Erreichen einer Altersgrenze.

Hinweis zur Urlaubsabgeltung
Keine rechtliche Beendigung liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer bei Altersteilzeit im Blockmodell in die Freistellungsphase eintritt (BAG, Urteil vom 15.03.2005, Az.: 9AZR143/04). Dagegen ist der Tod des Arbeitnehmers kein ausreichender Grund. Der Abgeltungsanspruch ist an den Mitarbeiter gebunden, wird also bei dessen Tod nicht vererbt.

Bestehen eines Urlaubsanspruchs
Weitere Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer noch Urlaub zustand. Gleichgültig ist, ob es

  • Voll- oder Teilurlaub,
  • Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr oder übertragener Urlaub ist

Abgeltung ist wie der Urlaubsanspruch befristet
Wie der Urlaubsanspruch unterliegt auch der Abgeltungsanspruch zeitlichen Beschränkungen. Mit dem Urlaubsanspruch, beispielsweise nach Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.03., verfällt auch ein eventueller Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Ohne Arbeitsfähigkeit gibt’s keine Abgeltung
Rechtlich ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung an die gleichen Voraussetzungen wie der eigentliche Urlaubsanspruch geknüpft. Das bedeutet: Ebenso wie den „richtigen" Urlaub kann Ihr Arbeitnehmer auch die Urlaubsabgeltung nur verlangen, wenn er arbeitsfähig ist. Bleibt der Mitarbeiter über das Ende des Urlaubsjahrs und auch im Übertragungszeitraum krank, gibt’s auch keine Urlaubsabgeltung.

Höhe des Abgeltungsanspruchs
Die Höhe des Abgeltungsanspruchs entspricht der des Urlaubsentgelts. Im gleichen Umfang wie der Urlaubsanspruch ist auch die Abgeltung nach dem BUrlG unabdingbar und unverzichtbar. Allerdings können Sie die mögliche Urlaubsabgeltung auf den gesetzlichen Mindesturlaub beschränken. Nehmen Sie hierzu folgende Regelung in Ihre Arbeitsverträge auf:

 § (…) Urlaubsabgeltung
Soweit dem Arbeitnehmer ein über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehender Urlaubsanspruch zusteht, besteht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für diese zusätzlichen Urlaubstage.