Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zur Abgeltung des Urlaubs am Ende des Arbeitsverhältnisses geändert. Damit verfallen Ansprüche auf Abgeltung nicht genommener Urlaubstage nicht mehr automatisch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses so wie der Urlaubsanspruch selbst. Diese Änderung bei der Urlaubsabgeltung hat durchaus spürbare Auswirkungen auf Sie als Arbeitgeber.
Wichtig: BAG wendet sich von der Surrogationstheorie ab
Bisher verfolgte das Bundesarbeitsgericht die so genannte Surrogationstheorie. Dahinter steckte folgende Überlegung: Grundsätzlich geht ein Urlaubsanspruch mit Ablauf des Urlaubsjahres unter (§ 7Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz). Nach der gleichen Regelung ist eine Übertragung des Urlaubsanspruchs in das nächste Kalenderjahr grundsätzlich nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Dann muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden. Genau diese Fristen galten bislang auch für die Urlaubsabgeltung, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden war und der Resturlaub aus diesem Grund nicht genommen werden konnte. Die Urlaubsabgeltung wurde als Ersatz (Surrogat) für den nun nicht mehr möglichen Urlaubsanspruch gesehen.
Allerdings hatte sich in den letzten Jahren die Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen langjährig erkrankter Mitarbeiter geändert. Die neuen Überlegungen hierzu hat das Bundesarbeitsgericht jetzt auch auf die Urlaubsabgeltung angewendet (BAG, Urteil vom 19.06.2012, Az. 9 AZR 652/10).
Das bedeutet die neue BAG-Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung für Sie
Für Sie bedeutet das, dass Sie die Urlaubsabgeltung für Mitarbeiter, die aus Ihren Diensten ausgeschieden sind, nach Ablauf des Kalenderjahres nicht mehr verweigern können.
Beispiel
Um das an dem Beispiel aus der BAG-Entscheidung deutlich zu machen: Dort war ein Arbeitsverhältnis zum 31.7.2008 beendet. Der Arbeitnehmer hatte aus diesem Arbeitsverhältnis noch einen Anspruch von 16 Tagen Urlaub. Diesen machte er am 9.1.2009, mithin nach Ablauf des Urlaubsjahres 2008, geltend. Der Arbeitgeber verweigerte die Abgeltung des Urlaubs. Er war der Auffassung, dass der Urlaubsanspruch mit dem 31.12.2008 verfallen war.
Nach der Surrogationstheorie wäre der Anspruch tatsächlich verfallen gewesen, da der Geldanspruch nur ein Ersatz für den verfallenen und nicht mehr bestehenden Urlaubsanspruch war. Nach der neuen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts war der Urlaubsabgeltungsanspruch jedoch nicht verfallen. Der Arbeitgeber muss der Urlaubsabgeltung für die 16 nicht genommenen Urlaubstage aus dem Jahr 2008 zahlen, obwohl diese Urlaubsabgeltung erst nach Ende des Urlaubsjahres 2008 gefordert worden war.
Als Arbeitgeber sollten sich darauf einstellen, dass Mitarbeiter entsprechende Forderungen erheben werden. Bilden Sie gegebenenfalls entsprechende Rücklagen, damit Sie die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung erfüllen können.