Urlaub und Reduzierung der Arbeitszeit: So rechnen Sie richtig

Sei es auf Wunsch des Arbeitnehmers oder auf Ihre Veranlassung. Vereinbarungen zur regelmäßigen Reduzierung der Arbeitszeit sind als Änderung des Arbeitsvertrages relativ häufig. Oft wird dabei nicht daran gedacht, was das für Auswirkungen auf den Urlaub und den Urlaubsanspruch hat.

Reduzierung der Arbeitszeit: Stundenzahl oder Anzahl der Arbeitstage?
Grundsätzlich sind bei der Frage, ob und inwieweit sich der Anspruch auf Urlaub verändert, 2 Situationen zu unterscheiden. Die Reduzierung der Stundenzahl und die Reduzierung der Arbeitstage.

Reduzierung der Arbeitszeit: Urlaub und Änderung der Stundenzahl
Wenn mit dem Mitarbeiter keine Änderung der Arbeitstage verringert wird, sondern lediglich eine Verringerung der zu leistenden Stundenzahl, ändert sich an dem Urlaubsanspruch nichts. Es ist keine Umrechnung nötig. Der Grund liegt darin, dass das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) von Tagen als Grundlage des Urlaubs ausgeht, unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.

Beispiel: Herr Huber arbeitet 5 Tage in der Woche je 8 Stunden im Jahr 2009. Laut Arbeitsvertrag hat er einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen. Ab dem 01.01.2010 arbeitet er weiter an 5 Tagen in der Woche, allerdings lediglich je 5 Stunden. Es bleibt aus dem genannten Grund bei dem Urlaubsanspruch von 30 Tagen.

In dem Beispiel ändert sich aber das Urlaubsentgelt (Weiterbezahlung während des Urlaubs), siehe § 11 BUrlG bzw. die jeweiligen Tarifverträge. Entscheidend ist der Durchschnittsverdienst in den letzten 13 Wochen.

Reduzierung der Arbeitszeit: Urlaub und Änderung der Arbeitstage
Ändert sich die Anzahl der Arbeitstage, wird es etwas komplizierter. Denn dann müssen Sie den Urlaubsanspruch umrechnen. Die Grundlage für die Umrechnung des Urlaubs bietet eine Formel, die das Bundesarbeitsgericht schon vor vielen Jahren entwickelt hat.

Mehr zu der Umrechnung des Urlaubs bei Veränderung der Anzahl der Arbeitstage lesen Sie hier.