Urlaub mit Tabletten & Co. – Einfuhrbestimmungen beachten

Reisende sollten sich frühzeitig über die Bestimmungen zur Einfuhr informieren. Mancher ist auch im Urlaub auf Arzneimittel angewiesen. Betroffene Reisende sollten sich unbedingt vor Buchung der Reise über die Regeln für die Einfuhr des jeweiligen Urlaubslandes erkundigen.

 Die Anforderungen sind über das Onlineangebot des Auswärtigen Amtes erhältlich. Andernfalls kann es sein, dass man im Fall einer Reisestornierung die Kosten selbst tragen muss.

Information des Auswärtigen Amtes

In den Vereinigten Arabischen Emiraten ist gemäß der Website des Auswärtigen Amtes für gewisse Arzneimittel die Einfuhr nur in der Originalverpackung rechtens. Zusätzlich muss eine Bescheinigung eines Arztes mit dem Verwendungszweck und mit der für die Aufenthaltsdauer notwendigen Menge vorgelegt werden. Das Amt weist jedoch deutlich darauf hin, dass gleichwohl die Einreise mit den Arzneien nicht zugesichert werden kann.

Einfuhrbestimmungen des Reiseziels

Einige Länder haben deutlich schärfere Vorschriften für die Einfuhr von Medikamenten als andere. Diese Erfahrung musste ein Kunde eines Reiseveranstalters machen, der für sich und seine Familie eine Reise nach Dubai buchte. Seine Ehefrau benötigte Medikamente. Erst knapp vor Reiseantritt erfuhr er durch Zufall, dass in den VAE (Vereinigten Arabischen Emiraten) für diese Arzneimittel seiner Ehefrau strenge Vorschriften gelten, und er stornierte die Reise.

Der Reiseveranstalter hingegen hatte ihn nicht auf die Bestimmungen zur Einfuhr hingewiesen. Letzten Endes musste das LG (Landgericht) Berlin den Fall entscheiden.

Informations- und Hinweispflicht

Nach Ansicht der Zivilkammer hätte der Veranstalter der Reise darüber informieren müssen, dass in den Vereinigten Arabischen Emiraten besonders scharfe Vorschriften für Arzneimittel gelten. Wenigstens bei Ländern, in denen die Regeln sehr krass sind, hat der Reiseveranstalter eine Hinweispflicht.

Der Kunde musste sich aber ein Mitverschulden von einem Drittel auf seinen Anspruch gegen den Veranstalter der Reise anrechnen lassen, weil er sich nicht selbstständig über die Regeln für die Einfuhr informiert hatte. Demnach seien diese Informationen öffentlich auf dem Onlineportal des Auswärtigen Amtes zugänglich.

(Landgericht Berlin, Urteil v. 10.10.2011, Az.: 38 O 43/11)

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