Urlaub in Ägypten oder Tunesien und Arbeitsrecht

Die aktuelle Situation in begehrten Urlaubszielen wie Ägypten und Tunesien wirft nicht nur für Reisebüros und Urlauber Fragen auf. Auch für Arbeitgeber stellen sich dabei durchaus Fragen, oft im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht. Was gilt z. B., wenn Ihr Mitarbeiter aufgrund der lokalen Unruhen seinen Rückflug verpasst und verspätet aus dem Urlaub in Ägypten oder Tunesien zurückkehrt?

Natürlich stellen sich diese Fragen aber nicht nur im Zusammenhang mit Urlaub in Ägypten und Tunesien, sondern generell, wenn Ihr Mitarbeiter im Urlaub in unruhigen Gebieten unterwegs ist. Zunächst haben Sie keine arbeitsrechtlichen Möglichkeiten, Ihrem Mitarbeiter den geplanten Urlaub in Ägypten, Tunesien oder anderen als unruhig bekannten Gebieten zu verbieten. Es ist alleine Sache des Arbeitnehmers, sein Urlaubsziel auszuwählen.

Außerhalb des Arbeitsrechts können Sie aber natürlich versuchen, Ihre Mitarbeiter davon zu überzeugen, dass eine Umbuchung in ein anderes Urlaubsland sinnvoll sein kann. Dabei können die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes durchaus als Argumentationshilfe dienen. In der alphabetisch sortierten Länderliste können Sie einfach beispielsweise nach Ägypten und Tunesien suchen. Schließlich ist es auch in Ihrem Interesse, dass Ihre Mitarbeiter gesund, pünktlich und erholt aus dem Urlaub zurück kommen.

Wenn der Urlaub in Tunesien oder Ägypten abgesagt werden soll
Wie reagieren Sie, wenn ein Mitarbeiter auf Sie zukommt und seinen Urlaub "zurückgeben" will? Das kann z. B. passieren, wenn er seinen Urlaub in Ägypten oder Tunesien wegen lokaler Unruhen nicht antreten kann oder will. Aufgrund der geplatzten Reise hat der geplante Urlaub jetzt für ihn weniger Sinn. Er will daher seinen Urlaub gerne zu einem späteren Zeitpunkt antreten.

Arbeitsrechtlich ist das nicht kompliziert. Sie können sich auf diesen Wunsch einlassen, müssen es aber nicht. Es ist das Risiko des Arbeitnehmers, dass er seinen Urlaub nicht wie geplant antreten kann. Sie sind jedenfalls nicht verpflichtet, den gewährten Urlaub "zurück zu nehmen". Eventuell haben Sie sich bei Ihrer Personaleinsatzplanung oder bei der Gewährung der Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter bereits darauf eingestellt, dass der Mitarbeiter zu den beantragten Zeiten im Urlaub ist (und in anderen Zeiträumen zur Verfügung steht).

Mitarbeiter kehrt verspätet aus dem Urlaub in Ägypten oder Tunesien zurück
Wenn Ihr Mitarbeiter seinen Urlaub zwar angetreten hat, aber wegen lokaler Ereignisse schuldlos an der rechtzeitigen Rückkehr gehindert ist, muss er Sie auf jeden Fall unverzüglich informieren. Unterlässt er diese Mitteilung, ist das – ähnlich wie die verspätete Krankmeldung – ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Sie können hierauf mit einer Abmahnung reagieren. Hinsichtlich der verspäteten Tage haben Sie grundätzlich drei Möglichkeiten, wie Sie damit verfahren:

  1. Sie verrechnen die Tage mit einem Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto (Überstunden usw.).
  2. Sie gewähren dem Mitarbeiter Urlaub auch für diese Tage.
  3. Sie verrechnen die Tage weder mit dem Arbeitszeitkonto noch gewähren Sie Urlaub, bezahlen die Tage aber auch nicht (Grundsatz: Ohne Arbeit keinen Lohn).

Am besten stimmen Sie sich insoweit nach Rückkehr aus dem Urlaub mit Ihrem Mitarbeiter ab.