Beihilfen als Unterstützung für Ihre Arbeitnehmer
Bei besonderen Anlässen, wie der Tod des Ehegatten oder der Kinder, einem schweren Unfall oder einer schwerwiegenden Erkrankung können Sie als Arbeitgeber Beihilfen für Ihre Arbeitnehmer gewähren. Gleiches gilt auch bei Vermögensverlusten, beispielsweise durch einen Wasser-, Hagelschaden oder einen Hausbrand.
Die Möglichkeiten bei einer Notlage Ihren Arbeitnehmern zu helfen sind vielfältig. Liegt ein besonders schwerer Notfall vor, darf der Arbeitgeber auch einen über 600 € hinausgehenden Betrag lohnsteuerfrei erstatten. Dabei kommt es aber im Wesentlichen auf die Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers an.
Für die Praxis ist eine Beihilfe in einer solchen Höhe beispielsweise bei Naturkatastrophen (z.B. Überschwemmungen) mit immensen Vermögensverlusten zu rechtfertigen. Soweit die Zahlungen lohnsteuerfrei sind, sind sie auch beitragsfrei zur Sozialversicherung.
Achten Sie auf die Umstände für die Zahlung einer Beihilfe
Bei der Beurteilung, ob Sie als Betrieb eine Beihilfe zahlen können, sollten Sie als Maßstab folgende Überlegung voranstellen. Handelt es sich um ein persönliches Ereignis im privaten Umfeld des Arbeitnehmers, also ein außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegendes Ereignis.
Daneben stellt sich natürlich auch die Frage, welche Ereignisse sich für Beihilfen eignen. Anlässe, die Beihilfen rechtfertigen, sind z. B. Krankheits- und Unglücksfälle, Tod naher Angehöriger, Vermögensverluste durch höhere Gewalt (Hochwasser, Hagel, Feuer, Diebstahl), Inanspruchnahme aus privaten Bürgschaften und ggf. Haftung.
Beispiel:
Ein Betrieb zahlt einer Arbeitnehmerin eine Beihilfe in Höhe von 500 € wegen des Todes des Ehemannes.
Diese Beihilfe als einmalige Leistung ist steuer- und beitragsfrei.
Beispiel:
Der Arbeitgeber zahlt einem Arbeitnehmer einmalig einen Zuschuss zu seiner Selbstbeteiligung einer Privaten Krankenversicherung von 100 €.
Diese einmalige Beihilfe ist steuer- und beitragsfrei.
Keine Beihilfen bei Verlust des Arbeitsplatzes möglich
Der Zahlung von Beihilfen sind aber auch Grenzen gesetzt. So können Sie keine Beihilfen wegen drohender Arbeitslosigkeit, zum Beispiel als "Trostpflaster" für anstehende Entlassungen im Betrieb, zahlen.