Mit Urteilen vom 4. Juli 2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Banken bei der Vergabe von Unternehmerkrediten keine vorformulierten Klauseln zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren verwenden dürfen (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16). „Genau das ist aber häufig geschehen. Wenn Unternehmer und Gewerbetreibende ihren Anspruch auf Rückerstattung der unzulässigen Bearbeitungsgebühren konsequent verfolgen, kann das einen wahren Geldsegen bedeuten“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT.
Kein Unterschied zwischen Verbraucherdarlehen und Unternehmerkredit
Ähnlich hatte der BGH schon zu unzulässigen Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten entschieden. Diesmal ging es in Karlsruhe jedoch um Kreditverträge, die Unternehmer mit ihrer Bank geschlossen hatten und für die sie eine einmalige laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr entrichten sollten. Die Unternehmer hielten die entsprechenden Klauseln allerdings für unwirksam und klagten bis vor den BGH. Und hatten am Ende Erfolg.
Der XI. Zivilsenat erklärte, dass es sich bei den beanstandeten Klauseln um Preisnebenabreden handele, die der Inhaltskontrolle unterliegen. Dieser halten die Klauseln allerdings nicht stand. Denn derartige Vereinbarungen zu laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelten seien eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers. Argumenten, dass die Bearbeitungsgebühren von einem Gewerbetreibenden ggf. steuerlich geltend gemacht werden können oder dass Unternehmer über mehr Erfahrung im Geschäftsverkehr verfügen als ein Verbraucher, erteilte der Senat eine Absage. Damit lasse sich die Verwendung von vorformulierten Klauseln zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren nicht rechtfertigen.
Bearbeitungsgebühren seit 2014 können zurückgefordert werden
„Unternehmer können zu Unrecht erhobene Bearbeitungsgebühren bei Krediten, die seit 2014 geschlossen wurden, zurückfordern. Bei älteren Kreditverträgen ist dies aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr möglich“, erklärt Rechtsanwalt Jansen.
Bildnachweis: stockWERK /Adobe Stock