Unternehmen dürfen bei der Wahl der Krankenkasse keinen Druck ausüben

Ratschläge des Arbeitgebers sind weiterhin erlaubt. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale) hatte beim Landgericht Baden-Baden beantragt, einem mittelständischen Bauunternehmen zu untersagen, sich in unzulässiger Weise in die Krankenkassenwahl seiner Beschäftigten einzumischen. Diesem Antrag ist das Gericht mit Beschluss vom 30.04.2002 (Aktenzeichen: 4050/03 KfH) gefolgt.
Das Unternehmen hatte seinen Mitarbeitern in einem Rundschreiben drei günstige Krankenkassen vorgestellt und die jährlich mögliche Ersparnis bei Eintritt in eine dieser Krankenkassen hervorgehoben. Das wäre nun sicher noch unter dem Punkt "Beratung" zulässig gewesen.

Allerdings ging der Arbeitgeber im zu entscheidenden Fall noch einen Schritt weiter. Damit sein "Rat" auch richtig verstanden wurde, wies der Arbeitgeber darauf hin, er werde ab 01.07.2003 den 50%igen Arbeitgeberanteil an den Beitragskosten der Krankenversicherung auf einen Beitragssatz von höchstens 12,3 % begrenzen. Die Differenz zu höheren Beitragssätzen sei dann von den Beschäftigten selbst zu tragen.

Gleichzeitig wurden die Beschäftigten aufgefordert, innerhalb von 7 Tagen durch Unterschrift auf einem dem Anschreiben des Arbeitgebers beigefügten Kündigungsschreiben nachzuweisen, dass sie die Krankenkasse tatsächlich gewechselt haben.

Das Landgericht Baden-Baden stoppte den Unternehmer. Jeder Arbeitnehmer, so die Richter, könne seine Krankenkasse frei wählen. Das habe der Arbeitgeber zu respektieren. Mit diesem Beschluss wurde somit nochmals deutlich klargestellt, dass jegliche Art von Zwang oder Druck auf Arbeitnehmer zur Beeinflussung der Wahl der Krankenkasse unzulässig ist. Davon unberührt bleibt nach wie vor das Recht eines jeden Arbeitgebers, seine Mitarbeiter hinsichtlich der Wahl der "besten" Krankenkasse zu beraten.