Unpünktlich zahlenden Mietern dürfen Sie fristlos kündigen

Unpünktliche Mietzahlungen sind ein Riesenärgernis. Umso erfreulicher ist, dass der BGH in einem aktuellen Urteil die Rechte der Vermieter bestätigt. Einem Mieter, der seine Miete trotz Abmahnung weiterhin unpünktlich zahlt, darf durch den betroffenen Vermieter unmittelbar nach der Verspätung fristlos gekündigt werden.

So war es in dem Urteilsfall

Ein Vermieter hatte seinem Mieter fristlos gekündigt und ihn auf Räumung der Mietwohnung verklagt. Laut Mietvertrag sollten die Mietzahlungen jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats dem Vermieter gutgeschrieben werden. Seit Anfang 2008 zahlte der Mieter jedoch verspätet.

Der Vermieter mahnte den Mieter deshalb zweimal ab, wobei der Mieter bestritt, die Abmahnungen erhalten zu haben. Deshalb ließ der Vermieter eine weitere Abmahnung durch einen Gerichtsvollzieher zustellen. Als daraufhin die Miete für März 2009 wieder verspätet einging, kündigte der Vermieter seinem Mieter "fristlos, hilfsweise ordentlich".

Der BGH entschied zu Gunsten des Vermieters

Der Vermieter durfte das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB fristlos kündigen, da ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten war. Dies deshalb, weil der Mieter die vereinbarte Miete trotz Abmahnungen des Vermieters weiterhin unpünktlich zahlte.

Nach vorangegangenen unpünktlichen Zahlungen und einer Abmahnung kann bereits eine weitere unpünktliche Zahlung eine fristlose Kündigung rechtfertigen, erklärten die Richter. Da der Mieter nach der nachweislich zugegangenen Abmahnung die Miete wiederum zu spät zahlte, war die Kündigung demgemäß gerechtfertigt (BGH, Urteil v. 14.09.11, Az. VIII ZR 301/10).

Bitte beachten Sie: Einem weiteren wichtigen BGH-Urteil zufolge entlastet es den Mieter auch nicht, wenn er irrtümlich annimmt, zu einem späteren Zeitpunkt die Miete zahlen zu müssen (BGH, Urteil v. 04.05.2011, Az. VIII ZR 191/10).