Unlautere Mitgliederwerbung von Gewerkschaften verboten

Die gewerkschaftliche Mitgliederwerbung ist durch die in Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) garantierte Betätigungsfreiheit der Koalitionen geschützt. Allerdings gibt es Methoden der Mitgliederwerbung, die als unlauter einzustufen sind. Gerade Gewerkschaften müssen nicht alle Sorten der Mitgliederwerbung unkommentiert hinnehmen.
Mitgliederwerbung zwischen konkurrierenden Gewerkschaften
Diese Regelung zur Mitgliederwerbung gilt auch im Verhältnis konkurrierender Gewerkschaften. Allerdings ist eine gewerkschaftliche Mitgliederwerbung unzulässig, wenn sie mit unlauteren Mitteln erfolgt oder auf die Existenzvernichtung der anderen Gewerkschaft gerichtet ist.
Darauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Beschluss verwiesen.

Fall zur Mitgliederwerbung
Im konkreten Fall wies das BAG daher die Klage einer Polizeigewerkschaft ab, mit der einer konkurrierenden Gewerkschaft untersagt werden sollte, Neumitgliedern für das erste Jahr der Mitgliedschaft einen monatlichen Mitgliedsbeitrag von 1 € anzubieten.

Die beklagte Gewerkschaft hatte dies in einer befristeten Aktion im Herbst 2002 getan. Das Angebot dieser Sonderkonditionen für Neumitglieder war weder unlauter, noch zielte es auf die Existenzvernichtung der Klägerin. Die Vergünstigungen wurden nicht etwa nur deren Mitgliedern, sondern auch bislang unorganisierten Arbeitnehmern angeboten.

Urteil zur Mitgliederwerbung

Bundesarbeitsgericht Erfurt,
Urteil vom 31.05.2005,
Aktenzeichen: 1 AZR 141/04

Im konkreten Fall war der betroffene Arbeitgeber nur Zuschauer. Dennoch sollten auch Sie immer im Auge behalten, dass sich die in Ihrem Betrieb oder Unternehmen tätige Gewerkschaft an die Spielregeln der Mitgliederwerbung, bezogen auf das Betriebsverfassungsgesetz, hält.

Denn die Gewerkschaften haben kein eigenes Zugangsrecht zu Ihrem Betrieb.