Ungleichbehandlung wegen des Alters

Bei Differenzierungen beim Alter hat es der Arbeitgeber relativ leicht. Er muss dabei nicht nachweisen, dass ein bestimmtes Alter zwingende Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit ist. Eine Differenzierung nach dem Alter ist schon dann zulässig, wenn er hierfür vernünftige Gründe anführen kann. Geregelt ist dies in den §§ 8 und 10 AGG.

Nach § 8 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters dann zulässig, wenn der Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt.

Nach § 10 AGG ist zudem eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie

  • objektiv und angemessen und
  • durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.

Derartige unterschiedliche Behandlungen können erlaubt sein bei:

  • der Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung
  • besonderen Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen
  • der Förderung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten
  • der Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter
  • der Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes
  • der Festsetzung einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
  • der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrenten oder von Leistungen bei Invalidität
  • bei Vereinbarungen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann
  • bei Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen,
  • wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder
  • wenn Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen sind, weil sie rentenberechtigt sind.

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