Unfall auf dem Weg zur Arbeit: Wann zahlt die Unfallversicherung?

Grundsätzlich steht nur der direkte Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser muss in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen und darf nicht eigenwirtschaftlichen Interessen dienen. Macht der Arbeitnehmer einen Umweg, zahlt die Unfallversicherung aus diesen Gründen häufig nicht. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn der Umweg nur deswegen gefahren wird, weil die Fahrzeit und die Fahrqualität erheblich günstiger sind.
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hatte über 2 solcher Fälle zu entscheiden. Im ersten Fall (Az. L 6 U 118/04) war der Arbeitnehmer auf dem Heimweg von der Arbeit mit seinem Motorrad tödlich verunglückt. Er hatte anstelle des direkten Wegs von der Arbeit nach Hause einen nahezu doppelt so langen Umweg gewählt – dies allerdings vor dem Hintergrund, dass auf der direkten Fahrstrecke zahlreiche Baustellen waren und der Umweg deswegen trotz der doppelten Strecke erheblich günstiger war. In diesem Fall sprachen die Richter den Hinterbliebenen des tödlich verunglückten Versicherten gegen die gesetzliche Unfallversicherung einen Anspruch auf Rentenleistungen zu, da die gewählte Fahrstrecke nach Fahrzeit und Fahrqualität erheblich günstiger als der direkte Weg war. Trotz des Umwegs sahen die Richter hier den inneren sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung.

Ganz anders entschieden die Richter in einem anderem Fall (Az. L 6 U 157/04), in dem ein Versicherter nach einem Wochenendbesuch bei seinen 250km entfernt lebenden Verwandten zur Arbeit fuhr und hierbei einen Unfall hatte. Hier lehnten die Richter einen Anspruch gegen die Versicherung ab, weil hier bei der Wahl des Umwegs zur Arbeit primär die eigenwirtschaftlichen Interessen (Verwandtschaftsbesuch) im Vordergrund standen.