Passiert auf dem Weg zur Sportveranstaltung jedoch ein Autounfall, stellt sich die Frage, ob der Sportverein Schadenersatz leisten muss.
Verkehrsunfall mit Folgen
Eine Großmutter hatte sich dazu bereit erklärt, ihre Enkelin regelmäßig zu diversen Sportveranstaltungen zu fahren und wieder abzuholen. Das Kind war Mitglied in einem Amateursportverein und spielte dort in der Mädchen-Fußballmannschaft. Auf dem Weg zu einem Fußballspiel wurde die Großmutter mit ihrem Pkw jedoch in einen Unfall verwickelt und schwer verletzt.
Als sie von der Sportversicherung des Vereins Schadenersatz verlangte, verweigerte die eine Zahlung. Nur die Vereinsmitglieder sowie "offiziell eingesetzte" Helfer seien bei ihr versichert – die Großmutter habe ihre Enkelin dagegen nur aus Gefälligkeit zu dem Fußballturnier gefahren; auf keinen Fall sei sie aber eine offizielle Helferin des Vereins. Schließlich treffe bei auswärtigen Spielen stets die Eltern die Pflicht, ihre minderjährigen Kinder zu den Veranstaltungsorten zu fahren.
Nun zog die Großmutter vor Gericht und forderte den Schadenersatz vom Sportverein. Schließlich habe sie auch im Interesse des Vereins gehandelt, als sie ihre Enkelin zum Sportevent fahren und ihr die Teilnahme daran ermöglichen wollte.
Kein Schadenersatz bei bloßer Gefälligkeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies sämtliche Ansprüche der Großmutter zurück. Immerhin hat sie ihre Enkelin aus purer Gefälligkeit zu den Sportveranstaltungen gefahren. Zwischen dem Verein und der Oma bestand daher kein Vertragsverhältnis, aus dem Letztere irgendwelche Ansprüche herleiten konnte.
Zwar könnte in dem Transport der Enkelin und weiterer Vereinsmitglieder eine Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß der §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu sehen sein. Das bedeutet, die Oma wäre für den Verein tätig geworden, ohne von ihm dazu beauftragt worden zu sein und könnte daher unter Umständen nach den §§ 683, 670 BGB Ersatz ihrer – durch den Unfall entstandenen – Aufwendungen verlangen.
Voraussetzung ist allerdings neben dem unentgeltlichen sowie fremdnützigen Handeln auch ein rechtlicher Bindungswille. Davon ist z. B. auszugehen, wenn für den Empfänger der Leistung wesentliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen, er sich ausdrücklich auf die Zusage des Handelnden verlässt oder an der betreffenden Angelegenheit ein eigenes Interesse hat. Maßgeblich sind unter anderem also Art, Grund, Bedeutung und Zweck der Tätigkeit sowie die jeweiligen Interessen der Parteien und natürlich der wahre bzw. mutmaßliche Wille des Leistungsempfängers.
Bloße freundschaftliche Zusagen oder Gefälligkeiten des täglichen Lebens etwa begründen dagegen noch kein Schuldverhältnis.
An einem Rechtsbindungswillen fehlte es vorliegend jedoch. Zwar handelte die Oma auch im Interesse des Vereins – sie wollte schließlich einer Spielerin die Teilnahme an der bevorstehenden Fußballmeisterschaft ermöglichen, indem sie diese zum Veranstaltungsort fuhr. Allerdings handelte sie in erster Linie aus purer Gefälligkeit gegenüber ihrer Enkelin bzw. deren Eltern, die ansonsten zum Transport ihres Kindes verpflichtet gewesen wären.
Hiermit wollte der Verein nämlich nichts zu tun haben – er hatte den "Bringdienst" vielmehr den Eltern der minderjährigen Mitglieder bzw. deren Verwandten oder Freunden überlassen. Damit waren die Fahrer nicht als offizielle Helfer des Vereins anzusehen – die Eltern, Freunde und Verwandten sämtlicher Fußballspielerinnen mussten sich vielmehr privat untereinander organisieren, um einen sicheren Transport der Mädchen zu den Veranstaltungen sicherzustellen.
Anderes gilt nur dann, wenn der Verein und die Eltern eine explizite Vereinbarung getroffen haben, wonach die Eltern als mitversicherte "offizielle Helfer" eingesetzt werden. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien aber zu keinem Zeitpunkt geschlossen.
(BGH, Urteil v. 23.07.2015, Az.: III ZR 346/14)