Unerhebliche Mängel begründen keine Mietminderung

Unerhebliche Mängel dürfen nicht mietmindernd geltend gemacht werden. Ist die Mietwohnung mangelhaft, darf der Mieter die Miete kürzen. Allerdings nur, wenn der Gebrauch der Mieträume erheblich eingeschränkt ist. Unerhebliche Mängel stellen keinen Grund für eine Mietminderung dar. Sollte Ihr Mieter trotzdem die Miete kürzen, müssen Sie sofort reagieren.
Erhebliche und unerhebliche Mängel in der Mietwohnung
Ist die Wohnung im Winter nicht ordentlich beheizbar oder kommt kein Wasser aus der Dusche, darf der Mieter mindern. Vorausgesetzt, er hat einen Mangel angezeigt. Denn es handelt sich hierbei um Nachteile, die ihn in der Nutzung der Wohnung erheblich beeinträchtigen.
Befindet sich beispielsweise an der Gebäudefassade eine kleine Graffiti-Schmiererei, so ist das für Sie als Vermieter zwar schlimm, nicht aber für Ihren Mieter. Zumindest nicht so schlimm, als dass er seine Miete kürzen dürfte.
Die Frage bleibt also, was sind unerhebliche Mängel und ab wann darf man die Miete kürzen?

Unerhebliche Mängel: In diesen Fällen darf die Miete nicht gekürzt werden (Beispiele):

  • Vorübergehend wird die vereinbarte Heiztemperatur um 1 Grad Celsius unterschritten.
  • Die Türschwellen sind abgetreten.
  • Vorübergehend kommt es in der Wohnung zum Befall von Ameisen.
  • An der Zimmerdecke haben sich Haarrisse gebildet.
  • Im Bad des Mietappartements ist kein Waschmaschinenanschluss vorhanden.
  • Eine Fensterscheibe im Bad ist gesprungen.
  • In der Nachbarschaft befindet sich ein Swinger-Club.
  • Die Heizung ist funktionstüchtig, aber nicht auf dem neuesten Stand.
Unerhebliche Mängel: Mietminderungen immer widersprechen
Ist Ihr Mieter durch den Mangel nur unerheblich beeinträchtigt, widersprechen Sie seiner Mietminderung umgehend. Aus Beweisgründen am besten immer schriftlich.
Als "Faustformel" gilt Folgendes: Unerhebliche Mängel zeichnen sich dadurch aus, dass sie leicht erkennbar sind und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden können.