Unberechtigte Mietminderung bei Schimmel: Wann darf ich kündigen?
Dr. Mahlstedt: Sie haben das Recht auf Ihrer Seite. Wenn der Mieter sich über die Ursache eines Mietmangels irrt, ist seine betreffende Mietminderung rechtswidrig (BGH, Urteil v. 11.07.12, Az. VIII ZR 138/11). Freilich muss dafür bewiesen sein, dass der Mieter verantwortlich für den Schimmel ist und dessen Ursache also keine baulichen Gründe hat.
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Ist dies der Fall, dürfen Sie zwar nicht fristlos kündigen, weil hierzu der Mietrückstand mehr als 2 Monatsmieten betragen muss (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB). Allerdings dürfen Sie ordentlich kündigen, weil der Zahlungsrückstand Ihres Mieters 1 Monatsmiete beträgt und trotz Abmahnung länger als 1 Monat besteht (BGH, Urteil v. 10.10.12, Az. VIII ZR 107/12).
Die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs hat für Sie den Vorteil, dass der Mieter sie nicht durch Ausgleich der Mietschulden unwirksam werden lassen kann. Dieses Privileg – die sogenannte „Schonfrist“ – haben Mieter nämlich nur bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs (BGH, Urteile v. 19.09.18, Az. VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17).
Bildnachweis: Heiko Küverling / stock.adobe.com
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