Umstellung auf digitales Fernsehen: Was Vermieter beachten sollten

Der Fernseh- und Rundfunkempfang über Satellit wurde am 30.04.2012 in Deutschland auf Digitalempfang umgestellt. Dies bringt für Vermieter und Mietverwalter neue Pflichten mit sich. Lesen Sie hier, was zu tun ist, damit Ihre Mieter nicht vor einem schwarzen Bildschirm sitzen – und die Miete mindern.

Da das digitale Fernsehsignal deutlich weniger Übertragungskapazitäten benötigt, erfolgte in diesem Frühjahr die bundesweite Umstellung. Zudem bietet das Digitalsignal eine wesentlich bessere Bild- und Tonqualität, die Möglichkeit für HD-Übertragungen sowie eine größere Programmvielfalt. Nicht alle Fernsehempfänger sind von dieser Modernisierung betroffen.

Die Abschaltung betrifft nur Haushalte mit Satelliten-TV. Nutzen Ihre Mieter ein (Breitband-)Kabel oder eine Antenne zum Empfang, ändert sich für sie nichts – und für Sie besteht kein Handlungsbedarf.

Modernisierung: Empfangsgerät müssen sich Mieter selbst beschaffen

Für Nutzer einer Satelliten-Anlage besteht allerdings die Gefahr eines schwarzen Bildschirms – und das, wo dieses Jahr die Fußball-Europameisterschaft und die Olympiade übertragen werden.

Ist digitaler Fernsehempfang nicht möglich, brauchen Ihre Mieter einen digitalen Satellitenreceiver (DVB-S, eine sogenannte "Set-Top-Box") oder einen Fernseher, in dem ein solcher Receiver bereits integriert ist – beides hat sich der Mieter selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen.

Die angeschlossene Satellitenschüssel muss aber außerdem über einen digitaltauglichen Signalumsetzer, einen sogenannten "Universal-LNB" (Universal Low Noise Block Converter) verfügen. Dies ist bei Anlagen, die älter als 12 Jahre sind, meist nicht der Fall.

Modernisierung: Für die Umrüstung zahlt der Mieter

Gegebenenfalls haben Sie zu modernisieren, wobei die Kosten für das Gerät bei etwa 20 € liegen und theoretisch als Modernisierungskosten zu 11% pro Jahr auf die Mieter umgelegt werden können (§ 559 BGB). In der Praxis wird wegen der geringen Kosten sicher vielfach auf einen Modernisierungszuschlag verzichtet. Als Vermieter sollten Sie aber nicht versäumen, diese Kosten in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten anzusetzen.

Mieter muss die Modernisierungsmaßnahmen dulden

Voraussetzung ist aber, dass Sie nach Ihrem Mietvertrag verpflichtet sind, Fernsehempfang zu ermöglichen. Ist dies der Fall, sollten Sie die technische Umrüstung rechtzeitig bis 30.04. vornehmen – also den LNB und den sogenannten Multischalter für die Teilnehmeranlagen austauschen lassen.

Der Mieter hat diese Modernsierung zu dulden; da sie Bagatellcharakter hat, brauchen Sie sie ihm aber nicht ankündigen (§ 554 Abs. 3 Satz 3 BGB).

Prüfen und erledigen Sie dies erforderlichenfalls in Ihrem eigenen Interesse:

Denn hat der Mieter nach der Umstellung keinen TV- und Radio-Empfang mehr, darf er die Miete mindern, und das nach Meinung der Gerichte bis zu einer Höhe von 10%.