Umsatzsteuer: Wann Gutscheine umsatzsteuerpflichtig sind
Danach sind diese beiden Fälle bei der Umsatzsteuer zu unterscheiden:
1. Allgemeiner Gutschein (Auswahl aus dem Sortiment)
Gibt ein Unternehmen Gutscheine aus, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 UStG) liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.
2. Konkreter Gutschein (bestimmte Ware aus dem Sortiment)
Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzsteuer. Übersteigt später der Verkaufspreis den Wert des Gutscheins, muss dann auch noch der Differenzbetrag der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Praxis-Tipp: Wird ein Gutschein endgültig nicht eingelöst, kann das Unternehmen die Umsatzsteuer gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz berichtigen.
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